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Aufgaben vor Ort beim Errichten und Betreiben von Zugangsstellen

Erstellt am: 07.03.2013 | Stand des Wissens: 21.03.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König

Sowohl an das Errichten als auch an das Betreiben von Zugangsstellen werden erhebliche sicherheitsrelevante, funktionale und ästhetische Anforderungen gestellt. Diese erfordern oft sehr komplexe und häufig langfristig wirksame Entscheidungen, die in der Regel auf örtlicher oder regionaler Ebene zu treffen sind [Stuv12]. Nachstehend werden wesentliche einmalige und laufende Aufgaben vor Ort angeführt. Angesichts der wachsenden Bedeutung von Großveranstaltungen und der Tragweite notwendiger Entscheidungen schließen diese auch Hinweise zu Großveranstaltungen ein.
Nach dem Grundsatz "Design für Alle" [UNBRK] ist bei der Planung neuer oder veränderter Zugangsstellen zum Öffentlichen Personennahverkehr in jedem Fall sicherzustellen, dass alle Fahrgastgruppen - und damit auch alle wie auch immer mobilitätseingeschränkten Personen - die Fahrzeuge sicher und bequem erreichen und verlassen können. Ebenso müssen die Anlagen einen sicheren und zügigen Betriebsablauf ermöglichen. Schließlich darf die Umwelt nicht mehr als notwendig beeinträchtigt werden. Wesentliche Planungsgrundsätze sind in den Empfehlungen für Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs [EAÖ03] zusammengefasst.
In Abhängigkeit vom Verkehrsmittel und dem Grad der Veränderung sind unterschiedliche Verfahren der Genehmigung erforderlich. Zum Errichten von Bau- und Betriebsanlagen auf öffentlichen Straßen bedarf der Unternehmer der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast [PBefG].
Das Verkehrsunternehmen ist für die Mindestausrüstung der Zugangsstellen entsprechend Personenbeförderungsgesetz [PBefG], Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr [BOKraftb] oder Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen [BOStrab] verantwortlich.
Die Wartung und Instandhaltung muss bei Haltestellen am Fahrbahnrand durch den Träger der Straßenbaulast erfolgen, ausgenommen davon ist jedoch die Ausrüstung wie Fahrkartenautomat oder Wetterschutz. Bei allen anderen Haltestellen zeichnet das Verkehrsunternehmen für die Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen verantwortlich.
Reinigung und Winterdienst sind - je nach örtlichen Verhältnissen - durch Gemeinden, Anlieger oder Verkehrsunternehmen sicherzustellen.
Für die Finanzierung von Zugangsstellen sind entsprechend der gesetzlichen Regelungen Verkehrsunternehmen, Straßenbaulastträger und Kommunen verantwortlich. Während Investitionen, sofern sie zu Verbesserungen führen, gefördert werden können, sind Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung grundsätzlich nicht förderfähig. Das aber bereitet zunehmend Probleme.
Besondere Anforderungen sowohl an die strategische als auch an die operative Planung und Steuerung stellen Großveranstaltungen. Dabei nimmt der Zugang eine Schlüsselposition ein. Wesentlich sind insbesondere ausreichende Warteflächen sowie breite und barrierefreie Wege.
Die Tätigkeiten erfordern stets tragfähige Kompromisse. Deshalb sollten alle Akteure und erforderlichenfalls die Bürger frühzeitig informiert und einbezogen werden, um zeitraubende Wiederholungen im Planungs- und Genehmigungsprozess, schlechte finanzielle Konditionen oder gar nachträgliche Umbauten zu vermeiden.
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Zugangsstellen und -wege zum ÖPNV (Stand des Wissens: 01.02.2023)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?409212
Literatur
[EAÖ03] Wörner, Wolfgang Empfehlungen für Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs - EAÖ, Ausgabe/Auflage 2003, FGSV-Verlag / Köln, 2003
[Stuv12] Boenke, Dirk Dr.-Ing., Girnau, Günter Prof. Dr.-Ing. Dr. Ing. E. h., u.a. Barrierefreier ÖPNV in Deutschland, Ausgabe/Auflage 2., vollständig überarb. und erw. Aufl., Düsseldorf / Alba Fachverlag, 2012/08, ISBN/ISSN 978-3-87094-4
[UNBRK] Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen Die UN-Behindertenrechtskonvention - Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, 2018/11
Rechtsvorschriften
[BOKraftb] BOKraft
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
[BOStrab] Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab)
[EAÖ] Empfehlungen für Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs (EAÖ)
[PBefG] Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Glossar
Öffentlicher Personennahverkehr
Der öffentliche Personennahverkehr ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert. Laut Paragraf 8, Absatz 1 und 2 umfasst der ÖPNV "die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen". Taxen oder Mietwagen können dieses Angebot ersetzten, ergänzen oder verdichten.
Der Begriff ÖPNV bezieht sich in der Regel auf Strecken mit einer gesamten Reiseweite von weniger als 50 Kilometern oder einer gesamten Reisezeit von weniger als einer Stunde. Das in einer Stadt oder Region erforderliche Nahverkehrsangebot und dessen Eignung hinsichtlich Nachhaltigkeit und Klimaschutz wird in einem Nahverkehrsplan definiert und festgehalten.
Personenbeförderungsgesetz
Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) regelt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsbussen (Obussen) oder Kraftfahrzeugen im Linien- und Gelegenheitsverkehr. Die Novelle des PBefG schafft einen Rechtsrahmen für neue digitale Mobilitätsangebote und berücksichtigt stärker die Belange des Klimaschutzes, der Verkehrseffizienz und die Erreichbarkeit im Sinne gleichwertiger Lebensverhältnisse. Des Weiteren sind im PBefG Vorgaben zur Wahrung von sozialen Standards zugunsten der Beschäftigten verankert.
Baulastträger Der Baulastträger ist die für die Planung, den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung einer Straße verantwortliche Institution.
Instandhaltung
Im Kontext des Erhaltungsmanagements bezeichnen die Begriffe "Instandhaltung" und "bauliche Unterhaltung" bauliche Maßnahmen kleineren Umfangs zur Substanzerhaltung von Verkehrsflächen, die mit geringem Aufwand in der Regel sofort nach Auftreten eines örtlich begrenzten Schadens ausgeführt werden.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?406814

Gedruckt am Donnerstag, 18. April 2024 12:13:49