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Finanzierung von Zugangsstellen

Erstellt am: 01.03.2013 | Stand des Wissens: 11.01.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König

Die Finanzierung von Zugangsstellen, die nicht im öffentlichen Straßenraum liegen, obliegt grundsätzlich dem Verkehrsunternehmen, dem die Anlage gehört.
Die Kosten für Planung und Bau von Haltestellen im öffentlichen Straßenraum und deren Wartung und Instandhaltung muss in der Regel der Straßenbaulastträger übernehmen.
Für die Finanzierung der Haltestelleneinrichtungen sind wiederum die Verkehrsunternehmen zuständig. Die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und des Betriebs der amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen tragen für Haltestellenzeichen laut Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes [StVGa]. Kosten für zusätzliche Einrichtungen müssen grundsätzlich die Kommunen übernehmen.
Vorhaben, die der Verbesserung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) dienen, also auch Investitionen in die Infrastruktur des ÖPNV sind in der Regel förderfähig. Grundsätzlich werden nur solche Vorhaben gefördert, die den Anforderungen der Barrierefreiheit nach § 4 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen [BBGG02] entsprechen.
In den ÖPNV-Gesetzen der Länder (ÖPNVG) ist detailliert geregelt, welche Vorhaben förderfähig sind. Diese Vorgaben können länderspezifisch in Investitionsrichtlinien untersetzt werden. So sind beispielsweise in der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr (RL-ÖPNV) konkrete Vorhaben als Gegenstand der Förderung genannt.
Im Freistaat Sachsen sind demnach neben dem Bau oder Ausbau von Bahnhöfen, Verknüpfungspunkten, Haltestellen oder Zentralen Omnibusbahnhöfen auch der Bau oder Ausbau von Haltestelleneinrichtungen (auch Sicherheitstechnik, die dem Schutz der Fahrgäste dient) und Servicesystemen, die Planungs- und Projektierungsdienstleistungen und investitionsvorbereitende Maßnahmen - wie Studien - förderfähig [RLÖPNVSn10]. Die Förderprogramme anderer Bundesländer, so auch von Nordrhein-Westfalen, gestatten in der Regel das Fördern ähnlicher Vorhaben.
Grundsätzlich nicht förderfähig sind Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung. Angesichts des steigenden Alters vieler weitläufiger Zugangsstellen von Stadtschnellbahnen sind dazu neue Überlegungen notwendig. 
 
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Zugangsstellen und -wege zum ÖPNV (Stand des Wissens: 01.02.2023)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?409212
Literatur
[BBGG02] o.A. Begründung zu dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG), 2002
Rechtsvorschriften
[RLÖPNVSn10] RL-ÖPNV
[StVG] Straßenverkehrsgesetz (StVG)
[StVGa] Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Glossar
Barrierefreiheit
Barrierefreiheit bedeutet, dass bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Öffentlicher Personennahverkehr
Der öffentliche Personennahverkehr ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert. Laut Paragraf 8, Absatz 1 und 2 umfasst der ÖPNV "die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen". Taxen oder Mietwagen können dieses Angebot ersetzten, ergänzen oder verdichten.
Der Begriff ÖPNV bezieht sich in der Regel auf Strecken mit einer gesamten Reiseweite von weniger als 50 Kilometern oder einer gesamten Reisezeit von weniger als einer Stunde. Das in einer Stadt oder Region erforderliche Nahverkehrsangebot und dessen Eignung hinsichtlich Nachhaltigkeit und Klimaschutz wird in einem Nahverkehrsplan definiert und festgehalten.
Personenbeförderungsgesetz
Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) regelt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsbussen (Obussen) oder Kraftfahrzeugen im Linien- und Gelegenheitsverkehr. Die Novelle des PBefG schafft einen Rechtsrahmen für neue digitale Mobilitätsangebote und berücksichtigt stärker die Belange des Klimaschutzes, der Verkehrseffizienz und die Erreichbarkeit im Sinne gleichwertiger Lebensverhältnisse. Des Weiteren sind im PBefG Vorgaben zur Wahrung von sozialen Standards zugunsten der Beschäftigten verankert.
Baulastträger Der Baulastträger ist die für die Planung, den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung einer Straße verantwortliche Institution.
Instandhaltung
Im Kontext des Erhaltungsmanagements bezeichnen die Begriffe "Instandhaltung" und "bauliche Unterhaltung" bauliche Maßnahmen kleineren Umfangs zur Substanzerhaltung von Verkehrsflächen, die mit geringem Aufwand in der Regel sofort nach Auftreten eines örtlich begrenzten Schadens ausgeführt werden.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?406227

Gedruckt am Freitag, 19. April 2024 07:32:29