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Planung, Genehmigung und Bau von Zugangsstellen

Erstellt am: 01.03.2013 | Stand des Wissens: 11.01.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König

Wesentliche Grundlagen für Planung, Genehmigung und Bau von Zugangsstellen sind in den nachstehenden Gesetzen und Verordnungen zu finden:
So enthält die BOKraft in § 32 die erforderliche Mindestausstattung von Bushaltestellen, die BOStrab in § 31 die von Straßenbahnhaltestellen.
Bei der Planung von Zugangsstellen ist insbesondere sicherzustellen, dass
  • alle Fahrgastgruppen und damit auch mobilitätseingeschränkte Personen die Fahrzeuge des Öffentlichen Personennahverkehrs sicher und bequem erreichen können
  • alle Fahrzeuge den Haltestellenbereich sicher und zügig anfahren und verlassen können und mit allen Türen parallel und nahe zur Kante der Fahrgastwartefläche zum Stehen kommen
  • der Fahrer Sicht auf alle Türen hat
  • und die Kapazität der Haltestellen gesichert ist [EAÖ03].
Alle Zugangsstellen sollten sich gut in das Umfeld einordnen. Bei der Anlage von Haltestellen ist besonders auf Übersichtlichkeit zu achten, damit alle Verkehrsteilnehmer sich frühzeitig auf die Haltestellensituation einstellen können [EAÖ03].
Alle wesentliche Planungsgrundsätze und Empfehlungen sind in den "Empfehlungen für Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs" [EAÖ03] im Abschnitt 4.4 - Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs - und im Abschnitt 4.5 - Überquerungsstellen - detailliert aufgeführt. Enthalten sind u. a. Angaben zur Lage von Haltestellen im Straßenverlauf und im Straßenquerschnitt, zur Bemessung (Kapazität), Entwurf und Ausstattung. Grundsätzlich sollen Haltestellen wegen ihrer besseren Überquerbarkeit der Straße möglichst nah an Knotenpunkten liegen. Mindestabstände zu den Knotenpunkten können sich aber beispielsweise aus den Anforderungen an Abbiegefahrstreifen ergeben [EAÖ03].
Die "Hinweise für den Entwurf von Verknüpfungsanlagen des öffentlichen Personennahverkehrs"  [HVÖ09] behandeln Verknüpfungsanlagen im Wesentlichen zwischen Bussen und Straßenbahnen aber auch zu S- und U-Bahnen sowie zu Regionalzügen einschließlich der zugehörenden Park & Ride- und Bike & Ride-Anlagen.
Im Einzelfall erfordert die Planung häufig Kompromisse. Diese sollten aus einer gründlichen Abwägung mit frühzeitiger Beteiligung aller Akteure hervorgehen, um zeitraubende Wiederholungen im Planungs- und Genehmigungsprozess oder gar nachträgliche Umbauten zu vermeiden.
Die Verfahren zur Genehmigung sind unterschiedlich. Zur Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen auf öffentlichen Straßen bedarf der Unternehmer der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast [PBefG]. Betriebsanlagen für Bahnen und Oberleitungsbusse dürfen nur gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen[PBefG, §§28, 41]. Unter dort auch definierten Bedingungen, insbesondere wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung entfallen kann und mit allen Beteiligten Einigung besteht, kann eine Plangenehmigung erteilt werden. Bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung ist ein Verzicht auf ein förmliches Verfahren möglich.

Sind Betriebsanlagen für Straßenbahnen und Oberleitungsbusse genehmigt, so haben die Verkehrsunternehmen eine Pflicht zu ihrem Bau. Die Genehmigungsbehörde kann eine Frist setzen, innerhalb derer die Betriebsanlagen zu errichten sind [PBefG, §§26, 41].
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Zugangsstellen und -wege zum ÖPNV (Stand des Wissens: 01.02.2023)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?409212
Literatur
[EAÖ03] Wörner, Wolfgang Empfehlungen für Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs - EAÖ, Ausgabe/Auflage 2003, FGSV-Verlag / Köln, 2003
[HVÖ09] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. (Hrsg.) Hinweise für den Entwurf von Verknüpfungsanlagen des öffentlichen Verkehrs (HVÖ), FGSV Verlag / Köln, 2009, ISBN/ISSN 978-3-941790-09-4
Rechtsvorschriften
[BOKraftb] BOKraft
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
[BOStrab] Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab)
[EAÖ] Empfehlungen für Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs (EAÖ)
[EBO] Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
[FäV] Verordnung über den Betrieb von Fähren auf Bundeswasserstraßen (Fährenbetriebverordnung)
[PBefG] Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
[StVO] Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Glossar
Öffentlicher Personennahverkehr
Der öffentliche Personennahverkehr ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert. Laut Paragraf 8, Absatz 1 und 2 umfasst der ÖPNV "die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen". Taxen oder Mietwagen können dieses Angebot ersetzten, ergänzen oder verdichten.
Der Begriff ÖPNV bezieht sich in der Regel auf Strecken mit einer gesamten Reiseweite von weniger als 50 Kilometern oder einer gesamten Reisezeit von weniger als einer Stunde. Das in einer Stadt oder Region erforderliche Nahverkehrsangebot und dessen Eignung hinsichtlich Nachhaltigkeit und Klimaschutz wird in einem Nahverkehrsplan definiert und festgehalten.
Personenbeförderungsgesetz
Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) regelt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsbussen (Obussen) oder Kraftfahrzeugen im Linien- und Gelegenheitsverkehr. Die Novelle des PBefG schafft einen Rechtsrahmen für neue digitale Mobilitätsangebote und berücksichtigt stärker die Belange des Klimaschutzes, der Verkehrseffizienz und die Erreichbarkeit im Sinne gleichwertiger Lebensverhältnisse. Des Weiteren sind im PBefG Vorgaben zur Wahrung von sozialen Standards zugunsten der Beschäftigten verankert.
BOStrab
Die Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen Kurztitel Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) regelt in der Bundesrepublik Deutschland den Bau und Betrieb von Straßenbahnen sowie weiteren ober- und unterirdischen Bahnen, die nicht von der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung gedeckt werden.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?406207

Gedruckt am Donnerstag, 28. März 2024 15:53:24