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Zugangsstellen und -wege zum ÖPNV

Erstellt am: 05.02.2013 | Stand des Wissens: 09.01.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König

Für eine selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen Leben ist ein für jeden leicht nutzbarer ÖPNV unverzichtbar - ein ÖPNV für Alle, der nach dem Grundsatz "Design für Alle" [UNBRK] gestaltet ist. Das gilt in Stadt und Region gleichermaßen. Ein so gegebenes Mobilitätsangebot für Alle erfordert einen einfachen Zugang für Alle und schließt insbesondere ein, einen barriefreien Zugang für benachteiligte Bevölkerungsgruppen bereitzustellen [PBefG].
Der Zugang zum ÖPNV erfolgt in der Regel an definierten Stellen, den Zugangsstellen. Diese sind Schnittstellen im doppelten Sinn, zum einen zwischen den beteiligten Verkehrssystemen - und somit Bestandteil mindestens zweier Verkehrsnetze mit ihren spezifischen Anforderungen - und zum anderen zwischen dem eher technischen System ÖPNV und seinen Kunden, den Menschen. Traditionell werden die Zugangsstellen bei den einzelnen Verkehrsmitteln unterschiedlich bezeichnet, wenngleich sie grundsätzlich die gleiche Funktion haben.
Zugangsstellen für Busse [BOKraftb] und Straßenbahnen [BOStrab] werden Haltestellen genannt. Busse dürfen Fahrgäste auch außerhalb von Haltestellen absetzen [Rein99], sofern dies nach STVO zulässig ist. Bei Stadt- oder U-Bahnen wiederum wird häufig von Stationen gesprochen. Eisenbahnen - im ÖPNV meist S- oder Regionalbahnen - nutzen Bahnhöfe oder Haltepunkte [EBO] und im ÖPNV eingesetzte Fähren Anlegestellen [FäV].
Viele Wege erfordern ein Wechseln des Fahrzeuges oder des Verkehrsmittels, also ein Umsteigen. Dann dienen Zugangsstellen auch als Verknüpfungspunkte, häufig auch als Übergangsstellen bezeichnet.
Busse untereinander werden häufig an Busbahnhöfen, Straßenbahnen untereinander oder mit Bussen an Zentralhaltestellen verknüpft. Bahnhöfe dienen in der Regel sowohl dem Verbinden von Zügen untereinander als auch mit allen übrigen Verkehrsmitteln.
An Zugangsstellen werden verschiedene Anforderungen gestellt. Insbesondere sollte jede von ihnen in jedem Verkehrssystem, zu dem sie als Schnittstelle fungiert, so gelegen sein, dass sie von Fahrgästen und Fahrzeugen auf kurzen Wegen sicher erreicht und verlassen werden kann. Zugangsstellen müssen zudem den Fahrgästen eine hohe Sicherheit, Aufenthaltsqualität und Barrierefreiheit bieten. Sie dienen nicht nur als Zugang zum ÖPNV-System, sondern auch als Visitenkarte des öffentlichen Verkehrs. Nicht nur die Kunden passieren als Ein- und Aussteiger, als Umsteiger oder Durchfahrer mehrere Zugangsstellen, sondern auch die Nichtkunden. Letztere sollten durch eine ansprechende Gestaltung der Anlagen für den ÖPNV geworben werden.
Die erforderlichen Entscheidungen bei Anlage oder Änderung von Zugangsstellen sind in der Regel auf örtlicher oder regionaler Ebene zu treffen [Stuv12]. Deshalb werden einmalige und laufende Aufgaben vor Ort gesondert behandelt. Diese schließen angesichts wachsender Bedeutung gepaart mit hoher Verantwortung auch Großveranstaltungen ein.
Zum Zugang gehören auch Informationen über den ÖPNV, insbesondere über seine Beförderungsangebote und -preise. Diese können klassisch durch Personen, Hefte, Flyer oder Aushänge - etwa zu Liniennetz, Fahrplan und Tarif - oder alternativ über elektronische Auskunftssysteme oder soziale Netzwerke und damit zunehmend unabhängig von der eigentlichen Fahrt erfolgen. Für die - potenziellen - Nutzer ergeben sich damit verschiedene Zugangswege zum ÖPNV, auf die sie in Abhängigkeit von ihren Möglichkeiten und Bedürfnissen zurückgreifen können.
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Zugangsstellen und -wege zum ÖPNV (Stand des Wissens: 01.02.2023)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?409212
Literatur
[Rein99] H. Reinberg-Schüller Dienstanweisung für den Fahrdienst mit Bussen (DFBus)
VDV-Schrift 709, VDV, 1999/05
[Stuv12] Boenke, Dirk Dr.-Ing., Girnau, Günter Prof. Dr.-Ing. Dr. Ing. E. h., u.a. Barrierefreier ÖPNV in Deutschland, Ausgabe/Auflage 2., vollständig überarb. und erw. Aufl., Düsseldorf / Alba Fachverlag, 2012/08, ISBN/ISSN 978-3-87094-4
[UNBRK] Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen Die UN-Behindertenrechtskonvention - Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, 2018/11
Rechtsvorschriften
[BOKraftb] BOKraft
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
[BOStrab] Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab)
[EBO] Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
[FäV] Verordnung über den Betrieb von Fähren auf Bundeswasserstraßen (Fährenbetriebverordnung)
[PBefG] Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Glossar
Barrierefreiheit
Barrierefreiheit bedeutet, dass bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Öffentlicher Personennahverkehr
Der öffentliche Personennahverkehr ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert. Laut Paragraf 8, Absatz 1 und 2 umfasst der ÖPNV "die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen". Taxen oder Mietwagen können dieses Angebot ersetzten, ergänzen oder verdichten.
Der Begriff ÖPNV bezieht sich in der Regel auf Strecken mit einer gesamten Reiseweite von weniger als 50 Kilometern oder einer gesamten Reisezeit von weniger als einer Stunde. Das in einer Stadt oder Region erforderliche Nahverkehrsangebot und dessen Eignung hinsichtlich Nachhaltigkeit und Klimaschutz wird in einem Nahverkehrsplan definiert und festgehalten.
StVO Die Straßenverkehrsordnung  legt Regeln für sämtliche Straßenverkehrsteilnehmer fest und bildet somit eine Rechtsverordnung der Bundesrepublik Deutschland.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?404839

Gedruckt am Donnerstag, 28. März 2024 21:59:53