Nationale Luftsicherheitsbehörden
Erstellt am: 14.11.2012 | Stand des Wissens: 15.12.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechperson
TU Dresden, Professur für Integrierte Verkehrsplanung und Straßenverkehrstechnik, Prof. Dr.-Ing. Regine Gerike
Luftsicherheitsbehörden sind alle Behörden des Bundes und der Länder, die unter anderem im Sinne des LuftSiG [LuftSiG] zum Schutz des Luftverkehrs tätig werden, beispielsweise:
Für die Wahrung der Luftsicherheit bestehen zusätzlich Eigensicherungspflichten für Flughäfen und Luftfahrtunternehmen, welche im sogenannten 3-Säulen-Modell umgesetzt sind. Da diese drei Säulen nicht unabhängig voneinander agieren können und dürfen, ist eine gemeinsame Betrachtung der Aufgabenverteilung unumgänglich.
- Bundespolizei,
- Landespolizei,
- Luftfahrt-Bundesamt,
- Luftsicherheits- und Luftfahrtbehörden der Länder,
- (Bundesverkehrsministerium).
Die Überführung internationaler "Security"-Vorschriften in das Luftsicherheitsgesetz [LuftSiG] forderte seit 2005 eine Spezifizierung der Bezeichnung der ausführenden Behörden, welche ihre Aufgaben gemäß [LuftSiG] wahrnehmen. Seither sind die Luftsicherheitsbehörden für alle behördlichen, die Luftsicherheit betreffenden Aufgaben zuständig. Diese Änderung der Behördenbezeichnung schließt aber nicht aus, dass die Aufgaben von den gleichen Dienststellen wahrgenommen werden.
Für die Wahrung der Luftsicherheit bestehen zusätzlich Eigensicherungspflichten für Flughäfen und Luftfahrtunternehmen, welche im sogenannten 3-Säulen-Modell umgesetzt sind. Da diese drei Säulen nicht unabhängig voneinander agieren können und dürfen, ist eine gemeinsame Betrachtung der Aufgabenverteilung unumgänglich.
Die Luftsicherheitsbehörden sind entsprechend des 3-Säulen Modells ein Stellglied, welches für die Sicherheit der zivilen Luftfahrt im Sinne von Luftsicherheit aber auch Luftverkehrssicherheit verantwortlich ist.
So hat die Luftsicherheitsbehörde die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 LuftSiG [LuftSiG] abzuwehren. Sie nimmt insbesondere Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 LuftSiG [LuftSiG] vor, lässt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 2 LuftSiG [LuftSiG] Luftsicherheitspläne zu, ordnet Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8 und der Luftfahrtunternehmen nach § 9 an und überwacht deren Einhaltung.
Zuständige Luftsicherheitsbehörde für den Vollzug von Luftsicherheitsmaßnahmen ist das BMI (Bundesministerium des Innern). Die Aufgaben werden jedoch von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt (§ 16 Abs. 2 LuftSiG [LuftSiG]).
Gemäß § 3 LuftSiG [LuftSiG] trifft die Luftsicherheitsbehörde die notwendigen Maßnahmen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs abzuwehren, soweit nicht § 5 LuftSiG [LuftSiG] ihre Befugnisse besonders regelt.