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Werkverkehr als Akteur des Güterverkehrs

Erstellt am: 07.04.2003 | Stand des Wissens: 27.10.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
Technische Universität Hamburg, Institut für Verkehrsplanung und Logistik, Prof. Dr.-Ing. H. Flämig

Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) definiert den Werkverkehr grundsätzlich als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens. Darüber hinaus müssen die Güter und die Beförderung bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
  • Nach GüKG Paragraph 1(1) müssen die beförderten Güter Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
  • Nach GüKG Paragraph 1(2) muss der Gütertransport der Anlieferung zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
  • Gemäß GüKG Paragraph 1(3) müssen die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden.
  • Zudem darf die Beförderung selbst nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen GüKG Paragraph 1(4) [GüKG].

Der Transport von Baustoffen stellt für den Werknahverkehr das größte Marktsegment dar. Im Jahr 2020 konnten rund 35,5 Prozent der im Werkverkehr beförderten Güter der Gütergruppe "Erze, Steine und Erden" zugerechnet werden. Es folgen "Chemische und Mineralerzeugnisse" und "Konsumgüter zum kurzfristigen Verbrauch" mit 16 und 15 Prozent [BMVI22b; BMVI19ah]. Aufgrund der für den Transport dieser Güterarten besonderen Anforderungen und der erzielbaren Auslastung der Fahrzeuge sind auf diesem Sektor kaum sinnvolle Bündelungen zu erreichen. Diese Gütergruppen bilden deshalb den klassischen Werkverkehrsmarkt. Auch im Handel und dem verarbeitenden Gewerbe ist der Werkverkehr jedoch von Bedeutung [ArIs08]. Qualitäts-, Image- und Servicegründe veranlassen Unternehmen, einen eigenen Werkverkehr zu etablieren. Dort, wo es auf direkten Kundenkontakt ankommt, wird häufig auch auf eine individuelle Beziehung des Fahrpersonals zum Kunden Wert gelegt. Zudem verschaffen sich Unternehmen durch die Verwendung eigener Fahrzeuge im Werkverkehr die Möglichkeit einer flexiblen Reaktion auf sich ändernde Transportbedarfe. Auf den gewerblichen Güterverkehr wird dann zur Abdeckung von Spitzenlasten zurückgegriffen. Im Werkverkehr übernehmen die Kraftfahrer im Unternehmen zusätzliche transportnahe Aufgaben, zum Beispiel die Be- und Entladung, die Lkw-Pflege und -Wartung. Beim Kunden werden sie zudem für das Inkasso, die Regalpflege oder einfachere Beratungsaufgaben eingesetzt [ArIs08].

In Unternehmen mit Werkverkehr ist das Tarifniveau üblicherweise höher als im gewerblichen Güterverkehr. Um dennoch rentabel zu sein, werden im Werkverkehr deshalb längere Einsatzzeiten und höhere Auslastungen angestrebt. Seit der Marktliberalisierung im Jahr 1998 können Unternehmen mit Werkverkehr Transportunternehmen gründen und so auch am gewerblichen Güterverkehr teilnehmen. Die Entwicklung seitdem zeigt, dass der Werkverkehr weiterhin primär den Nah- und Regionalbereich abdeckt, während der gewerbliche Güterverkehr überwiegend den Fernverkehr bedient [ArIs08].
Ansprechpartner
Technische Universität Hamburg, Institut für Verkehrsplanung und Logistik, Prof. Dr.-Ing. H. Flämig
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Transporteure des Güterverkehrs (Stand des Wissens: 28.10.2022)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?293851
Literatur
[ArIs08] Arnold, D., Isermann, H., Kuhn, A., Furmans, K., Tempelmeier, H. Handbuch Logistik, Ausgabe/Auflage 3., neu bearbeitete Auflage, Springer-Verlag / Berlin Heidelberg, 2008, ISBN/ISSN 3540729283
[BMVI19ah] Bundesministerium für Digitales und Verkehr (Hrsg.) Verkehr in Zahlen 2019/2020, Ausgabe/Auflage 48. Jahrgang, 2019
[BMVI22b] Bundesministerium für Digitales und Verkehr (Hrsg.) Verkehr in Zahlen 2021/2022, 2021/9
Rechtsvorschriften
[GüKG] Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Glossar
Lkw Lastkraftwagen (Lkw) sind Kraftfahrzeuge, die laut Richtlinie 1997/27/EG überwiegend oder sogar ausschließlich für die Beförderung von Gütern und Waren bestimmt sind. Oftmals handelt es sich dabei um Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 und 12 Tonnen. In Einzelfällen kann die zulässige Gesamtmasse diese Werte jedoch auch unter- beziehungsweise überschreiten, sofern das Kriterium der Güterbeförderung gegeben ist. Lastkraftwagen können auch einen Anhänger ziehen.
Konsumgüter Als Konsumgüter bezeichnet man Güter, die primär für den privaten Ge- oder Verbrauch hergestellt und gehandelt werden. Konsumgüter können in zwei Kategorien unterteilt werden; Verbrauchsgüter und Gebrauchsgüter.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?39268

Gedruckt am Freitag, 19. April 2024 09:16:44