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Volksbegehren

Erstellt am: 25.05.2011 | Stand des Wissens: 21.02.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch

Volksbegehren und Volksinitiativen sind direktdemokratische Instrumente, mit denen Bürger eine Änderung, Erlassung oder Aufhebung eines Gesetzes bewirken können. Auf kommunaler Ebene werden die entsprechenden Instrumente als Bürgerbegehren beziehungsweise als Bürgerentscheid bezeichnet. In einigen Ländern existieren Negativlisten mit Themen, für die eine Volksabstimmung nicht zulässig ist. Nichtzugelassene Themen betreffen in einigen Bundesländern zum Beispiel Finanzfragen, Staatsverträge oder Besoldungsordnungen. [Kost08, S. 60]

Bundesebene
Volksentscheide auf Bundesebene sind bei einer Neugliederung der Bundesländer nach §29 Abs. 2ff. [GG] und bei einer Verfassungsablösung nach § 146 GG obligatorisch. Die Möglichkeit eines initiierten Volksentscheids besteht auf Bundesebene prinzipiell nicht. Ein Volksentscheid auf Bundesebene gab es bisher einzig im Jahr 1952, als die Bundesländer Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern zu Baden-Württemberg zusammengeschlossen wurden. [Kost08, S. 66ff.]

Länderebene
Regelungen der direkten Demokratie sind von Land zu Land unterschiedlich ausgestaltet. Das Verfahren erfolgt aber in allen Ländern in den folgenden Schritten:

1. Antrag auf Volksbegehren/Volksinitiative:
Die Initiatoren arbeiten einen Gesetzesentwurf aus und stellen einen Antrag auf Volksbegehren. Nach dem klassischen Zulassungsverfahren muss eine bestimmte Unterschriftenanzahl nachgewiesen werden. Alternativ erfolgt in einigen Ländern eine Volksinitiative. Bei dieser entscheiden die Landtage bereits in diesem frühen Stadium über eine Annahme oder ein Ablehnen des Antrags. [MaEd08, S. 348; Kost08, S. 60]

2. Volksbegehren:
Zu Beginn wird das Volksbegehren öffentlich bekannt gemacht. Die Initiatoren sammeln innerhalb einer festgelegten Frist eine bestimmte Anzahl an Unterschriften. Die Landtage beschäftigen sich sachlich mit dem Volksbegehren. Beschließen sie die Gesetzesänderung nicht, so kommt es zu einem Volksentscheid. [Kost08, S. 60]

3. Volksentscheid:
Die Mehrheit über die abgegebenen Stimmen entscheidet über die Einführung oder Ablehnung der Änderung eines einfachen Gesetzes, wobei eine bestimmte Anzahl an Stimmberechtigten an dem Volksentscheid beteiligt sein müssen (Zustimmungsquoren). Verfassungsänderungen bedürfen einer absoluten beziehungsweise 2/3 Mehrheit und einem Zulassungsquorum. [MaEd08, S. 351]

Zudem gibt es die Möglichkeit der unverbindlichen Volkspetition. Über eine Unterschriftensammlung kann durchgesetzt werden, dass ein Anliegen im Parlament besprochen wird. Die Entscheidung über das Anliegen liegt allein beim Parlament. Volkspetitionen gibt es in Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. [Rehmet14, S. 9]

Kommunale Ebene
Bezüglich Sachverhalte, die auf kommunaler Ebene beschlossen wurden, können Bürgerbegehren eingelegt werden. [ReMi08, S. 6f.]
 
1. Bürgerbegehren:
Die Sammlung einer Mindestmenge an Unterschriften in einem befristeten Zeitraum durch eine Bürgerinitiative führt zu einem Bürgerentscheid. Ausgeschlossene Themen sind häufig die Gemeindeordnung, Finanzfragen oder die Bauleitplanung.

2. Ratsreferendum:
Mit einem Ratsbeschluss von einer einfachen beziehungsweise einer 2/3 Mehrheit führt der Gemeinderat einen Bürgerentscheid herbei.

3. Bürgerentscheid:
Die einfache Mehrheit der Stimmberechtigten entscheidet über eine Sachfrage und ersetzt den Beschluss des Gemeinderats.
Ansprechpartner
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Volksbegehren (Stand des Wissens: 21.02.2023)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?352438
Literatur
[Kost08] Kost, Andreas Direkte Demokratie, Wiesbaden, 2008
[MaEd08] Magin, Raphael, , Eder, Christina, Vatter, Adrian Direkte Demokratie in den Bundesländern. Ein Vergleich der Institutionen und Anwendungsmuster, veröffentlicht in Die Politik der Bundesländer - Staatstätigkeit im Vergleich, 2008
[Rehmet14] Rehmet, Frank Volksbegehrens-Bericht 2012, 2014
[ReMi08] Rehmet, Frank, Mittendorf, Volker Erster Bürgerbegehrensbericht Deutschland 1956-2007, 2008
Rechtsvorschriften
[GG] Grundgesetz (GG)
Glossar
Bauleitplanung
Die Bauleitplanung ist im Baugesetzbuch (BauGB) und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt und dient der Lenkung beziehungsweise Ordnung der städtebaulichen Entwicklung. Die Bauleitplanung ist Teil der kommunalen Selbstverwaltung und ist daher Aufgabe der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG).

Die Instrumente der Bauleitplanung sind der Flächennutzungsplan (§ 5 BauGB), als vorbereitender Bauleitplan, der die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung sowie die Art der Bodenutzung im Gemeindegebiet darstellen soll und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan. Dieser konkretisiert die im Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen und enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§§ 8 ff. BauGB).

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?351981

Gedruckt am Donnerstag, 28. März 2024 09:33:16