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Das Planfeststellungsverfahren

Erstellt am: 23.05.2011 | Stand des Wissens: 21.02.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch

Das Planfeststellungsverfahren ist das deutsche Genehmigungsverfahren für Infrastrukturprojekte wie Straßen-, Schienen- Flughafen oder Hafeninfrastrukturen. Im Rahmen dieses Verfahrens wird die Zulässigkeit des raumwirksamen Infrastrukturprojekts überprüft, indem alle öffentlichen und privaten Interessen mit den Vor- und Nachteilen des Infrastrukturvorhabens abgewogen werden. Das Eisenbahn-Bundesamt ist für die Planfeststellung von bundeseigenen Schieneninfrastrukturprojekten zuständig [BEVVG § 3], für andere Projekte wie zum Beispiel Hochspannungsleitungen, Autobahnen oder Flugplätze sind die Landesbehörden zuständig.

Der Ablauf und die Rechtswirkungen des Planfeststellungsverfahrens werden in den Artikeln §§72-78 des Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG] und in den jeweiligen Fachgesetzen der Verkehrsträger [AEG §18; FStrG §17; PBefG §28] geregelt.

Das Planfeststellungsverfahren erfolgt in den folgenden vier Schritten:

1. Einleiten des Planfeststellungsverfahrens: Der Vorhabenträger übermittelt die vollständigen Planungsunterlagen an die Anhörungsbehörde [VwVfG §73 (1)]. Verursacht das Vorhaben Umweltauswirkungen werden auch die Unterlagen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung eingereicht [UVPG §6].
2. Anhörungsverfahren: Den betroffenen Fachbehörden, Bürgern und Verbänden werden die Planungsunterlagen bereitgestellt mit der Aufforderung, innerhalb von sechs Wochen (Bürger) beziehungsweise drei Monaten (Behörden) schriftlich Stellung zu beziehen [VwVfG §73 (1)-(5)].
3. Erörterungstermin: Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist erörtern der Vorhabenträger und alle betroffenen Fachbehörden und Privatpersonen die eingereichten Einwendungen. Seit Inkrafttreten des "Gesetzes zur Beschleunigung des Planungsverfahrens für Infrastrukturvorhaben" im Jahr 2006 kann bei einigen Infrastrukturvorhaben auf den Erörterungstermin verzichtet werden [InfraStrPlanVBeschlG Art (1)-(7)].
4. Planfeststellungsbeschluss: Die Planungsbehörde entscheidet auf Grundlage der eingegangenen Planungsunterlagen, Einwendungen und gegebenenfalls einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung über die Zulässigkeit des Vorhabens. Zur Verkürzung der Verfahrensdauer wurde das Gesetz zur Beschleunigung des Planungsverfahrens für Infrastrukturvorhaben im Dezember 2006 beschlossen. Seitdem können auf Erörterungstermine verzichtet werden. Außerdem wurde die Gültigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses von 5 auf 10 bzw. auf Antrag auf 15 Jahre angehoben [InfraStrPlanVBeschlG §1-3, §5-7].

Der Planfeststellungsbeschluss verfügt über verschiedene Wirkungen [FüSc08, S. 103]:

1. Konzentrationswirkung: Mit dem Planfeststellungsbeschluss sind keine weiteren Genehmigungen, Bewilligungen oder Entscheidungen notwendig [VwVfG § 75 (1)].
2. Gestaltungswirkung: Die öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten zwischen den Projektträgern und den Betroffenen sind rechtlich bindend und können eingeklagt werden. Sie sind Grundlage für eine Enteignung.
3. Ausschlusswirkung: Nach der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses sind Ansprüche, das Projekt zu unterlassen, außer Betrieb zu setzen, zu beseitigen oder zu ändern, ausgeschlossen [VwVfG §75(2)].

Ob ein Verzicht des Erörterungstermins im Planfeststellungsverfahren das gesamte Planungsverfahren verkürzt, ist fraglich. Empirische Untersuchungen konnten in nur wenigen Fällen eine Verfahrensverlängerung aufgrund von Beteiligungen feststellen. [Renn06, S. 9] Ferner ist zu vermuten, dass nach 10 bis 15 Jahren soziale, wirtschaftliche oder räumliche Veränderungen eingetreten können, woraufhin der Projektbedarf nochmals untersucht werden sollte.
Ansprechpartner
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Planung und Bewertung von Megaprojekten im Verkehrsbereich (Stand des Wissens: 17.04.2023)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?352432
Literatur
[FüSc08] Fürst, D., Scholles, F. Handbuch Theorien und Methoden der Raum- und Umweltplanung, Ausgabe/Auflage 3. Auflage, Dortmund, 2008
[Renn06] Renn, Ortwin Bürgerbeteiligung: Aktueller Forschungsstand und Folgerungen für die praktische Umsetzung, Stuttgart, 2006
Rechtsvorschriften
[AEG] Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
[BEVVG] Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz - BEVVG
[FStrG] Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
[InfraStrPlanVBeschlG] Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben (InfraStrPlanVBeschlG)
[PBefG] Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
[UVPG] Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
[VwVfG] Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Glossar
Eisenbahn-Bundesamt Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für die Eisenbahnen des Bundes und Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Ausland für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es nimmt darüber hinaus die Landeseisenbahnaufsicht über die nichtbundeseigenen Eisenbahnen auf Weisung und Rechnung von 13 Bundesländern für diese wahr.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?351821

Gedruckt am Freitag, 19. April 2024 19:01:21