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Das Raumordnungsverfahren

Erstellt am: 23.05.2011 | Stand des Wissens: 21.02.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch

Das Raumordnungsverfahren (ROV) wird im Vorfeld eines Zulassungsverfahrens (zum Beispiel Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren) für raumbedeutsame Maßnahmen durchgeführt. Raumbedeutsam meint in diesem Zusammenhang eine überörtliche Auswirkung der Maßnahme auf die Umwelt und Umgebung. Mögliche Anwendungsbereiche dieses Verfahrens sind im Rahmen der Infrastrukturplanung Fernstraßen, Schienenwege, Flugplätze oder Hochspannungsanlagen. [Höeh05, S. 885ff.]

Innerhalb dieses Verfahrens wird die raumordnerische Vereinbarkeit einer Maßnahme geklärt. Sie muss den Anforderungen der Raumordnung genügen und mit anderen raumbedeutsamen Maßnahmen abgestimmt werden [ROG, §15 (1)]. Gesetzlich geregelt ist das ROV im Raumordnungsgesetz ROG §15 und in den Landesplanungsgesetzen der Länder. Die Durchführung des Raumordnungsverfahrens erfolgt über die Landesbehörden. Laut Gesetzgeber werden während des Abstimmungsprozesses verschiedene vom Projektträger vorgeschlagene Alternativen geprüft [ROG, §15 (1) Satz 3]. Bei der Linienbestimmung nach § 16 FStrG werden sodann Varianten, die aus raumordnerischer Sicht und aus Sicht der Umweltverträglichkeit schlechter geeignet sind, identifiziert und aussortiert. [FüSc08, S. 105]

Das Raumordnungsverfahren erfolgt in sechs Schritten:

1. Antragstellung durch den Vorhabenträger und eine Überprüfung der Notwendigkeit des Verfahrens durch die Landesplanungsbehörde [ROG, §15 (1)].
2. Genehmigung des ROV durch die Landesplanungsbehörde: In einigen Bundesländern (zum Beispiel Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen) ist eine Antragskonferenz mit dem Projektträger, der Planungsbehörde, betroffenen Gemeinden, Fachbehörden und Naturschutzverbänden zur Besprechung der einzureichenden Unterlagen gesetzlich vorgeschrieben. [FüSc08, S. 106]
3. Einreichung der vollständigen Verfahrensunterlagen durch den Projektträger [ROG, §15 (2)].
4. Verfahrenseröffnung: Die Unterlagen werden allen betroffenen Behörden und Gemeinden mit der Aufforderung einer schriftlichen Stellungnahme zugeschickt. Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung in dem ROV integriert, so kann jeder Bürger innerhalb von sechs Wochen schriftlich Stellung nehmen. Die Durchführung einer Erörterung liegt im Entscheidungsspielraum der Landesplanungsbehörde [Höeh05, S.888].
5. Raumverträglichkeits- und Umweltverträglichkeitsprüfung auf Grundlage der eingereichten Unterlagen. [MLUR01, S. 17f.]
6. Die landesplanerische Beurteilung kann dem Vorhaben aus raumordnerischer Sicht zustimmen, ablehnen oder Bedingungen definieren, die das Vorhaben erfüllen muss. Sie ist nicht rechtsverbindlich, sondern wird als Gutachten bei der Entscheidung des anschließenden Zulassungsverfahrens berücksichtigt. [Höeh05, S. 888f.]
Ansprechpartner
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Planung und Bewertung von Megaprojekten im Verkehrsbereich (Stand des Wissens: 17.04.2023)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?352432
Literatur
[FüSc08] Fürst, D., Scholles, F. Handbuch Theorien und Methoden der Raum- und Umweltplanung, Ausgabe/Auflage 3. Auflage, Dortmund, 2008
[Höeh05] Höhnberg, U. Raumordnungsverfahren, veröffentlicht in Akademie für Raumforschung und Landesplanung (Hrsg.), Ausgabe/Auflage 4. Auflage, Hannover, 2005
[MLUR01] o.A. Raumordnungsverfahren im gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg, Potsdam, 2001
Rechtsvorschriften
[ROG] Raumordnungsgesetz (ROG)

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?351774

Gedruckt am Freitag, 29. März 2024 12:13:01