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Abgrenzung von Emissionshandelssystemen zu Crediting-Systemen

Erstellt am: 14.11.2010 | Stand des Wissens: 15.02.2024
Ansprechpartner
IKEM - Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität e.V.

Der Oberbegriff der Kohlenstoffmärkte umfasst einerseits Emissionshandelssysteme, welche einen Cap-and-Trade-Ansatz verfolgen, und andererseits Crediting-Systemen, welche einen Baseline-and-Credit-Ansatz verfolgen. Beide Systeme sind marktbasierte Klimaschutzinstrumente, die den Emissionsausstoß mit Kosten belegen. [BMWK23b]
Die Abgrenzung zwischen Emissionshandelssystemen und Crediting-Systemen gestaltet sich in der Literatur schwammig. Teilweise wird der Begriff des Emissionshandelssystems als Überbegriff für Cap-and-Trade-Systeme und Crediting-Mechanismen genutzt. [OECD23] Häufig wird jedoch folgendermaßen abgegrenzt:

Emissionshandelssysteme (Cap-and-Trade-Ansatz)
Im Cap-and-Trade-System wird eine zulässige Höchstmenge an Treibhausgasemissionen (ein sogenanntes Cap) durch den Staat festgelegt. Die Gesamtemissionsmenge wird in einzelne Anteilsscheine (alternative Bezeichnungen: Emissionszertifikate, -lizenzen) geteilt, welche einem verbrieften Recht auf eine vorgegebene Menge an Emissionen entsprechen. Die Emissionszertifikate werden an die regulierten Unternehmen verteilt oder verkauft. Die Unternehmen müssen für jede in einem bestimmten Zeitraum emittierte Tonne Kohlenstoffdioxid Äquivalent (CO2e) ein Zertifikat vorweisen. Beispiele für Cap-and-Trade-Systeme finden sich auf supranationaler (EU ETS), nationaler (Schweiz, Südkorea) und subnationaler Ebene (Kalifornien). [Betz22, S. 1, 28]
Ein zentrales Risiko des Cap-and-Trade-Ansatzes liegt in der Überallokation der Zertifikate durch eine zu große Höchstmenge. Diese kann bereits bei der primären Festlegung des Caps zu hoch ausgefallen sein. Durch ökonomische Rezessionen wie die Finanzkrise in den Jahren 2008 und 2009 fielen die Höchstmengen im EU ETS beispielsweise zu hoch aus. Zusätzlich kann es dazu kommen, dass aufgrund des Ausbaus emissionssparender Technologien Zertifikate nicht mehr benötigt werden, wodurch ein Überschuss entstehen kann. Durch diesen Überschuss an Zertifikaten sinkt deren Preis und damit auch der Anreiz, in Vermeidungstechnologien zu investieren. Während das Risiko der Überallokation in den meisten Cap-and-Trade-Systemen aufgetreten ist, wurde eine zu geringe Zertifikatmenge bisher nicht beobachtet. [Betz22, S. 31]

Crediting-Systeme (Baseline-and-Credit-Ansatz)
Anders als im Cap-and-Trade-System werden im Crediting-System, welches auf dem Baseline-and-Credit-Ansatz basiert, handelbare Emissionsgutschriften ausgegeben, die aus dem Unterschreiten eines Referenzwerts, zum Beispiel im Rahmen von Klimaschutzprojekten oder -programmen, entstehen. Kann ein Akteur die Emissionen im Vergleich zu einem Referenzszenario (sogenannte Baseline) absenken, wird - je nach Höhe der Differenz - eine bestimmte Menge an Emissionsgutschriften ausgegeben. Diese Gutschriften können Akteure - je nach Ausgestaltung des Crediting-Mechanismus - unterschiedlich nutzen. Die generierten Emissionsgutschriften können zum Beispiel durch Staaten auf ihre völkerrechtlich vereinbarten Klimaziele angerechnet werden oder sie können in Cap-and-Trade Emissionshandelssystemen verwendet werden. [Betz22, S. 1, 3] Crediting-Systeme sind also in andere Regularien (Minderungsziele) beziehungsweise Maßnahmen (Emissionshandelssysteme) integriert beziehungsweise mit diesen verbunden. So konnten bestimmte internationale Gutschriften bis April 2021 im Europäischen Emissionshandel (EU ETS 1) genutzt werden. Im Unterschied zu verpflichtenden Cap-and-Trade-Systemen (wie dem EU-ETS 1) ist die Teilnahme an Crediting-Mechanismen freiwillig. [BMWK23b] Etwas anders funktionieren nicht-staatlich regulierte Crediting-Systeme im Rahmen der voluntary markets.
Während Emissionshandelssysteme eine fixe Gesamtemissionsmenge vorgeben, ist bei Crediting-Mechanismen eine Überkompensation der eingesparten CO2-Emissionen möglich, sofern die (Produktions-)Menge oder Anzahl der Projekte ausgeweitet wird. Dadurch ist die ökologische Treffsicherheit eines Cap-and-Trade-Ansatzes höher zu bewerten.
Der im Kyoto-Protokoll normierte Clean-Development-Mechanimsus (CDM) ist ein Beispiel für ein Baseline-and-Credit-System. Durch den CDM war es Industriestaaten möglich, ihren Minderungsverpflichtungen in Teilen dadurch nachzukommen, dass sie Projekte zur Emissionsreduktion in solchen Ländern finanzierten, die damals als weniger entwickelt galten und sich keine eigenen Treibhausgasreduktionsziele gesetzt hatten, sogenannte nicht Annex-B Staaten. Dort eingesparte Emissionen konnten sich die Industriestaaten dann mit Blick auf die eigenen Verpflichtungen gutschreiben lassen. Der Joint-Implementation-Mechanismus aus dem Kyoto-Protokoll funktionierte ähnlich, ermöglichte aber auch Projekte in Industrieländern. [Betz22, S. 4 ff.; DEHSt13] Artikel 6.4 des Pariser Übereinkommens sieht ebenfalls einen Crediting-Mechanismus vor, der in der Tradition des CDM steht. [Betz22, S. 3] Wesentlicher Unterschied ist dabei, dass das Pariser Abkommen nicht länger Parteien mit und ohne Minderungsverpflichtungen kennt, sondern dass alle Vertragsstaaten ein Ziel formulieren müssen.
Auch erwähnenswert ist das Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation (CORSIA). Dieser Crediting-Mechanismus ermöglicht, CO2-Emissionen internationaler Flüge mit Gutschriften zu kompensieren. Dabei ist das CORSIA-Regelwerk räumlich umfassender als der EU ETS 1 ausgestaltet, denn es werden auch Flüge in Drittländer, also in Nicht-EU-Mitgliedstaaten, erfasst. [DEHSt21a]
Probleme können im Rahmen von Baseline-and-Credit-Systemen auftreten, sofern der Referenzwert zu hoch angesetzt wird. Die Staaten der ehemaligen Sowjetunion stoßen heutzutage beispielsweise deutlich weniger Emissionen als im Referenzjahr 1990 aus, weil deren Industrie damals ineffizient agierte. Auch diese Staaten müssen allerdings gemäß internationaler Bestimmungen lediglich das Emissionsniveau von 1990 halten, was dazu führt, dass sie bereits ohne das Ergreifen von Klimaschutzmaßnahmen ihre Klimaschutzziele erreichen oder den Markt mit nicht genutzten Zertifikaten überschwemmen können. Die Differenz zwischen dem Zielwert und dem geringeren tatsächlichen Verbrauch wird als heiße Luft bezeichnet. [Betz22, S. 24]
Ansprechpartner
IKEM - Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität e.V.
Literatur
[Betz22] Regina Betz, Axel Michaelowa, Paula Castro, Raphaela Kotsch, Michael Mehling, Katharina Michaelowa, Andrea Baranzini The Carbon Market Challenge - Preventing Abuse Through Effective Governance, veröffentlicht in Cambridge University Press, 2021/09/12
[BMWK23b] Die Kohlenstoffmärkte, 2023
[DEHSt13] Umweltbundesamt (Hrsg.) Clean Development Mechanism (CDM), 2013/11/05
[Deu02] Deuber, Odette Einbeziehung des motorisierten Individualverkehrs in ein deutsches CO2-Emissionshandelssystem, 2002
[OECD23] Organisation for Economic Cooperation and Development (Hrsg.) Emission trading systems, 2023
[PWC02] Hohenstein, Christine; , Pelchen, Dr. Arthur; , Wieler, Barbara Zertifikatehandel im Verkehrsbereich als Instrument zur CO2-Reduzierung, 2002/11
[StBL02] Stronzik, Markus , Bühler, Georg , Lamprecht, Udo Ansatzpunkte für einen Emissionshandel im Verkehrssektor, veröffentlicht in Zeitschrift für Energiewirtschaft - ZfE, Ausgabe/Auflage Nr. 3, Friedr. Vieweg & Sohn Verlagsgesellschaft mbH / Wiesbaden, 2002/03
[VDA00] o.A. Auto 2000 - Jahresbericht, Druckerei Henrich GmbH Schwanheimer Straße 110 60528 Frankfurt a. M., 2000
Glossar
EU-Emissionshandelssystem Das EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) ist ein 2003 vom Europäischen Rat und dem Europäischen Parlament beschlossenes marktwirtschaftliches Instrument, die im Kyoto-Protokoll gesetzten Klimaschutzziele zu erreichen. Anlagenbetreiber (zur Zeit sind etwa 11.000 Fabriken und Kraftwerke erfasst) müssen bei Überschreiten der ihnen fest vorgegebenen Emissionsberechtigungen Strafen bezahlen (100 Euro pro Tonne CO2), sofern keine Zertifikate zur Tilgung vorgelegt werden können. Diese Zertifikate vergeben solche Betreiber, die die o.g. Grenzwerte unterschritten haben. Die Nachweispflicht liegt in jedem Fall bei dem Anlagenbetreiber.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?333607

Gedruckt am Samstag, 20. April 2024 15:56:43