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Abgrenzung zu anderen Erscheinungsformen der Kohlenstoffregulierung

Erstellt am: 14.11.2010 | Stand des Wissens: 15.02.2024
Ansprechpartner
IKEM - Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität e.V.

In dieser Wissenslandkarte Handel mit CO2-Zertifikaten wird vor allem der Cap-and-Trade-Ansatz für Emissionshandelssysteme durch eine absolute Obergrenze diskutiert. Der Europäische Emissionshandel (EU ETS 1) bildet hierfür ein Musterbeispiel. Es existieren allerdings auch andere Erscheinungsformen der marktbasierten Kohlenstoffregulierung.

Insbesondere auf globaler oder völkerrechtlicher Ebene sind auch andere Erscheinungsformen verbreitet. Ein Beispiel hierfür stellen Crediting-Mechanismen dar, dar, bei denen es sich um die sich auf die Zuteilung von Emissionsgutschriften konzentrieren. Crediting-Mechanismen waren insbesondere im mittlerweile ausgelaufenen Kyoto-Protokoll aus dem Jahre 1997 vorgesehen und sind im aktuell geltenden Pariser Übereinkommen aus dem Jahr 2015 normiert . Teils bestehen auch Verknüpfungen zwischen Emissionshandelssystemen und Crediting-Mechanismen, was die Nutzung von im Crediting-Mechanismus generierten Gutschriften in Emissionshandelssystemen ermöglicht. Diese Option bestand in der Vergangenheit zwischen internationalen Crediting-Mechanismen (CDM und JI) und dem Europäischen Emissionshandelssystem (EU ETS 1). Nachdem die Übertragung teils ökologisch fragwürdiger Zertifikate zur Überallokation im EU ETS 1 beitrug, wurde diese Möglichkeit wieder eingestellt. [Verd22; S. 31]

Auch gewinnen, neben staatlich-regulierten Systemen, nicht-staatlich regulierte Kohlenstoffmärkte (sogenannte voluntary carbon markets) aktuell zunehmend an Bedeutung.
Ansprechpartner
IKEM - Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität e.V.
Literatur
[Verd22] Stefano F. Verde, Simone Borghesi The International Dimension of the EU Emissions Trading System: Bringing the Pieces Together, 2022/07/17
Glossar
EU-Emissionshandelssystem Das EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) ist ein 2003 vom Europäischen Rat und dem Europäischen Parlament beschlossenes marktwirtschaftliches Instrument, die im Kyoto-Protokoll gesetzten Klimaschutzziele zu erreichen. Anlagenbetreiber (zur Zeit sind etwa 11.000 Fabriken und Kraftwerke erfasst) müssen bei Überschreiten der ihnen fest vorgegebenen Emissionsberechtigungen Strafen bezahlen (100 Euro pro Tonne CO2), sofern keine Zertifikate zur Tilgung vorgelegt werden können. Diese Zertifikate vergeben solche Betreiber, die die o.g. Grenzwerte unterschritten haben. Die Nachweispflicht liegt in jedem Fall bei dem Anlagenbetreiber.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?333601

Gedruckt am Donnerstag, 25. April 2024 08:34:52