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Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 20. Dezember 1993

Erstellt am: 12.05.2010 | Stand des Wissens: 10.09.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch

Zur Neuordnung des Eisenbahnwesens waren diverse Änderungen des Grundgesetzes (GG) erforderlich, die am 20. Dezember 1993 in Kraft getreten sind. Die wichtigste Grundlage zur Umwandlung des ehemaligen Staatsmonopols in ein Wirtschaftsunternehmen bildet die Einfügung des Artikel 87e GG. Insgesamt umfasst das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes folgende sieben Artikel:

Artikel 73 GG definiert die Politikbereiche, in denen der Bund - entgegen der Grundregel, dass die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind - über die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz verfügt. In Artikel 73 Nummer 6 wurden die Wörter "die Bundeseisenbahnen und" gestrichen und hierfür Nummer 6a neu eingefügt. Die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes bezieht sich demnach auf (1) den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), (2) den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie (3) die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege. Unter den Begriff Eisenbahnen des Bundes fällt momentan nur die Deutsche Bahn AG.

Artikel 74 GG definiert die Bereiche der konkurrierenden Gesetzgebung. Nach dem neu gefassten Absatz 1 Nummer 23 bezieht sich die konkurrierende Gesetzgebung auf Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen.

Artikel 80 Absatz 2 GG definiert diejenigen Rechtsverordnungen, die einer Zustimmung des Bundesrates erfordern. Nach der Grundgesetzänderung vom 20.12.1993 zählen hierzu auch Rechtsverordnungen über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes.

Artikel 87 GG definiert, welche Institutionen in bundeseigener Verwaltung geführt werden. Das Wort "Bundeseisenbahnen" wurde in Absatz 1 Satz 1 gestrichen.

Der neu eingefügte Artikel 87e GG bildet die wichtigste Grundlage zur Neuordnung des Eisenbahnwesens. Durch Absatz 3 wird verfassungsrechtlich niedergelegt, dass Eisenbahnen des Bundes als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt werden müssen. Zudem wird in Absatz 3 normiert, dass die Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes (EIU der DB AG) zu über 50% im Eigentum des Bundes stehen müssen. Der Rest der Anteile kann auf Grundlage eines zustimmungspflichtigen Bundesgesetzes veräußert werden (Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5). Die Eisenbahnverkehrsunternehmen des Bundes (EVU der DB AG) können dagegen jederzeit ohne Gesetzesänderung veräußert werden. In Absatz 4 wird der Bund verpflichtet, beim Ausbau und Erhalt der Infrastruktur der Eisenbahnen des Bundes dem Wohl der Allgemeinheit Rechnung zu tragen. Die Verpflichtung bildet die Grundlage für das Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG). Darüber hinaus wird der Bund in Absatz 4 verpflichtet, das Wohl der Allgemeinheit bei den Verkehrsangeboten zu gewährleisten. Hiervon ausgenommen ist der Schienenpersonennahverkehr.

In dem neu eingefügten Artikel 106a GG wird verfassungsrechtlich normiert, dass den Ländern ab dem 1. Januar 1996 ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes für den öffentlichen Personennahverkehr zusteht.

In Artikel 143a GG wird der Bund zur ausschließlichen Gesetzgebung aller Angelegenheiten ermächtigt, die sich aus der Umwandlung der beiden Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn in ein Wirtschaftsunternehmen ergeben (Absatz 1). Ferner dient der Artikel als Ermächtigungsgrundlage, die Beamten der ehemaligen Bundeseisenbahnen auf Grund eines Gesetzes einer privatrechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes (der DB AG) zuzuweisen. In Absatz 3 wird dem Bund bis zum 31. Dezember 1995 die Verantwortung für die Aufgaben des Schienenpersonennahverkehrs übertragen.

Rechtsvorschriften

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Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Bahnreform (Stand des Wissens: 10.09.2022)
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Rechtsvorschriften
[GG] Grundgesetz (GG)
Glossar
Eisenbahninfrastrukturunternehmen Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) ist ein Rechtsbegriff des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Gemäß § 2 Abs. 1 AEG sind Eisenbahninfrastrukturunternehmen öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen die eine Eisenbahninfrastruktur betreiben.
Öffentlicher Personennahverkehr
Der öffentliche Personennahverkehr ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert. Laut Paragraf 8, Absatz 1 und 2 umfasst der ÖPNV "die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen". Taxen oder Mietwagen können dieses Angebot ersetzten, ergänzen oder verdichten.
Der Begriff ÖPNV bezieht sich in der Regel auf Strecken mit einer gesamten Reiseweite von weniger als 50 Kilometern oder einer gesamten Reisezeit von weniger als einer Stunde. Das in einer Stadt oder Region erforderliche Nahverkehrsangebot und dessen Eignung hinsichtlich Nachhaltigkeit und Klimaschutz wird in einem Nahverkehrsplan definiert und festgehalten.
Schienenpersonennahverkehr
Gemäß Regionalisierungsgesetz (RegG) § 2 handelt es sich bei einer auf der Schiene erbrachten Beförderungsdienstleistung um ein Angebot des Nahverkehrs, "wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle [...] die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt" [RegG, § 2]. Zur Erfüllung der Daseinsvorsorge wird der Schienenpersonennahverkehr (SPNV) von den Ländern bestellt und unterstützt. Der SPNV ist eine Sonderform des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Der ÖPNV ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert, der SPNV zusätzlich noch im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG).
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Zur Erhaltung des Schienennetzes zählen Maßnahmen zur Instandhaltung und für die Durchführung von Ersatzinvestitionen. Grundsätzlich tragen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen die dabei anfallenden Kosten, werden aber nach der LuFV vom Bund mit einem bestimmten Betrag jährlich unterstützt.
EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen
Eisenbahnverkehrsunternehmen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen. "Eisenbahnverkehrsunternehmen" stellt einen europarechtlichen Begriff dar, welcher durch nationales Recht in Form von § 2 (1) des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) konkretisiert wird.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?316414

Gedruckt am Freitag, 29. März 2024 14:42:16