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Mautpflichtige Straßen und Fahrzeuge

Erstellt am: 25.03.2010 | Stand des Wissens: 04.03.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch

Das mautpflichtige Straßennetz wird vom Bundesamt für Straßenwesen (BASt) im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und Digitale Infrastruktur in der sogenannten Mauttabelle publiziert. Die aufgeführten Tariflängen zwischen den hinterlegten Knoten (zum Beispiel Autobahnkreuz, Abfahrt, etc.) sind die Abrechnungsgrundlage für die streckenbezogene Maut. Bei Bedarf wird die Mauttabelle aktualisiert (circa alle vier bis sechs Wochen), so dass Veränderungen im Straßennetz (zum Beispiel Ausbauten, Neueröffnungen, etc.) direkt in der Tabelle Berücksichtigung finden.

Das Bundesfernstraßenmautgesetz [BFStrMG11] schreibt vor, dass prinzipiell auf allen Bundesautobahnen und Bundesstraßen Mauten zu entrichten sind. Ausgenommen sind lediglich die folgenden Streckenabschnitte:

der Bundesautobahn A 6 von der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Saarbrücken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen und
der Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze und der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in beiden Fahrtrichtungen

Zusätzlich ist auf Bundesfernstraßen, für deren Benutzung bereits eine Maut durch das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz erhoben wird, keine Lkw-Maut zu entrichten.

Nach §1(4) [BFStrMG11] kann in Ausnahmefällen das Verkehrsministerium mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf Teilabschnitte von Landesstraßen erweitern, wenn dies zur Vermeidung von Mautausweichverkehren oder aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs gerechtfertigt ist.

Das Bundesfernstraßenmautgesetz [BFStrMG11] definiert im § 1(1) die mautpflichtigen Fahrzeugkategorien.

In dem Gesetz heißt es, dass alle Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt, Maut auf den Bundesautobahnen und Bundesstraßen zu entrichten haben.

Ausgenommen von der allgemeinen Definition sind nach §1(2) lediglich die folgenden Fahrzeugkategorien:

Kraftomnibusse,
Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste und Fahrzeuge des Bundes,
Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden,
land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge und den damit verbundenen Leerfahrten
Zusätzlich sind seit dem 1. Januar 2019 elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des §2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes ohne Zeitbegrenzung von der Maut ausgenommen. Dagegen werden mit Erdgas betriebene Fahrzeuge nur für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023 von der Maut ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2024 müssen die mit Erdgas betriebenen Fahrzeuge für die Infrastruktur- und Lärmbelastungskosten aufkommen. Die Regelung für mit Erdgas betriebene Fahrzeuge wurde im Juni 2020 angepasst.
Ansprechpartner
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Die Lkw-Maut in Deutschland (Stand des Wissens: 04.03.2022)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?303240
Rechtsvorschriften
[BFStrMG11] Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
Glossar
Lkw Lastkraftwagen (Lkw) sind Kraftfahrzeuge, die laut Richtlinie 1997/27/EG überwiegend oder sogar ausschließlich für die Beförderung von Gütern und Waren bestimmt sind. Oftmals handelt es sich dabei um Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 und 12 Tonnen. In Einzelfällen kann die zulässige Gesamtmasse diese Werte jedoch auch unter- beziehungsweise überschreiten, sofern das Kriterium der Güterbeförderung gegeben ist. Lastkraftwagen können auch einen Anhänger ziehen.
BASt Bundesanstalt für Straßenwesen

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?301461

Gedruckt am Donnerstag, 18. April 2024 17:45:36