Kommunale Gebührenordnungen für den ruhenden Verkehr
Erstellt am: 25.03.2010 | Stand des Wissens: 11.02.2021
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Institut für Mobilitäts- und Stadtplanung, Universität Duisburg-Essen, Prof. Dr.-Ing. Dirk Wittowsky
Kommunale Abgaben sind öffentliche Abgaben, welche eine Kommune (Gemeinde, Kreis, Gemeindeverband, gemeindebasierte Verwaltungseinheit) oder ein anderer kommunal geprägter Verwaltungsträger von den Einwohnern beziehungsweise juristischen Personen in ihrem Gemeindegebiet fordern kann und die ihr zufließen. Kommunale Gebühren sind in den jeweiligen kommunalen Gebührenordnungen eindeutig festgelegt und in der "Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr" geregelt [BKatV].
Seit der Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes STVG 1980 stellen Parkgebühren keine Verwaltungsgebühren, sondern Nutzungsgebühren dar. Das Straßenverkehrsrecht ermächtigt die Landesregierungen, Gebührenordnungen zu erlassen oder diese Ermächtigung weiter zu übertragen. [StVG] Kommunen, welche Maßnahmen des Parkraummanagements eingeführt haben, erheben für einige dieser Regelungen Parkgebühren. Die Sätze hierfür sind in der jeweiligen Gebührenordnung eindeutig bestimmt und können je nach Gebietstyp, Nachfrage und Anbindung mit öffentlichem Verkehr variieren. Für innerstädtisches Parken schwanken die Gebühren zwischen 1,50 EUR und 7,00 EUR pro Stunde. Häufig sind diese Gebiete mit Parkhöchstdauern von 1 bis 2 Stunden kombiniert, um den Umschlag je Stellplatz nochmals zu erhöhen. So kann die Nutzung des Stellplatzangebots weg vom Berufs- und Ausbildungsverkehr hin zu kürzeren Aufenthalten (Erledigungs- und Freizeitverkehre) verschoben werden. Durch die Zusammenarbeit mit privaten Parkhausbetreibern kann weiterer Einfluss auf den Parksuchverkehr genommen werden, wenn ein Großteil der Kapazitäten nicht in kommunaler Hand liegt [BaKl05].