Bauplanungsrecht im Zusammenhang mit Parkraummanagement
Erstellt am: 25.03.2010 | Stand des Wissens: 13.12.2018
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Institut für Mobilitäts- und Stadtplanung, Universität Duisburg-Essen, Prof. Dr.-Ing. Dirk Wittowsky
Das Bauplanungsrecht wird gemäß Art. 74, Abs. 1, Nr. 18 des Grundgesetzes vom Bund geregelt. [GG14] Es ist Teil des öffentlichen Baurechts, das die rechtliche Qualität des Bodens und seine Nutzbarkeit bestimmt. Die Rechtsgrundlagen sind das Baugesetzbuch [BauGB] und die auf das Baugesetzbuch gestützten Rechtsverordnungen: Baunutzungsverordnung [BauNVO], Planzeichenverordnung [PlanZV] und Wertermittlungsverordnung [ImmoWertV]. Zielsetzung ist die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Deren zentrales Element ist die Bauleitplanung, das heißt die Entwicklung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen durch die Gemeinden. Die Planungshoheit steht der jeweiligen Kommune zu, innerhalb derer eine Baumaßnahme durchgeführt wird. Die baulichen Maßnahmen des Parkraummanagements, wie die Schaffung, Anordnung und Rückbau von Stellplätzen sowie Schaffung und Veränderung von betroffenen Verkehrswegen, unterliegen somit ebenfalls dem Bauplanungsrecht. Planungen für überörtliche Infrastrukturmaßnahmen, wie zum Beispiel Verkehrswege, sind dagegen nicht Gegenstand des Bauplanungsrechts. Hierfür existieren besondere Fachgesetze. Mit der Aufnahme der § 171a-d in das Baugesetzbuch [BauGB] im Jahr 2004 wurde der Bedeutung des Stadtumbaus für die Zukunft der deutschen Städte Rechnung getragen. Damit ist dem Stadtumbau auch im Hinblick auf Stellplätze im öffentlichen Straßenraum ein rechtlicher Rahmen gegeben und eine Grundlage für zukünftiges Handeln geschaffen worden. Ziel ist es, den Stadtumbau auf Basis einvernehmlicher Regelungen - vor allem mit und zwischen den betroffenen Eigentümern - durchzuführen. Insbesondere vertragliche Reglungen gewinnen in diesem Zusammenhang an Bedeutung, weil die öffentliche Hand in großem Umfang Städtebauförderungsmittel zur Unterstützung der Stadtumbaumaßnahmen bereitstellt.
Die Vorschrift des § 171c [BauGB] dient in erster Linie der Schaffung von Rechtsicherheit. Sie konkretisiert Regelungsgegenstände von städtebaulichen Verträgen, die im Zuge von Stadtumbaumaßnahmen abgeschlossen werden können. Durch Stadtumbauverträge kann beispielsweise der Rückbau baulicher Anlagen, der Verzicht auf Schadensersatzansprüche sowie der Ausgleich von Lasten zwischen den Eigentümern geregelt werden. Im Rahmen des Stadtumbaus sind Ziele definiert, die auch für das Parkraummanagement von Bedeutung sind:
- Erhalt städtebaulich wertvoller Altbaubestände
- Revitalisierung der Innenstädte
- Stärkung der Identifikation der Bürger mit ihrer Stadt
Um diese Ziele zu erreichen, stehen den Kommunen verschiedene Maßnahmen zur Verfügung (wie Neu- und Rückbau, Freiraumplanung, Nutzung von Brachflächen). Des Weiteren werden die Städte bei der Durchführung von Stadtumbauvorhaben im Bund-Länder-Programm "Stadtumbau" durch den Bund und die Länder finanziell unterstützt.