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Personenbeförderungsgesetz

Erstellt am: 25.03.2010 | Stand des Wissens: 06.12.2022
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König

Das Personenbeförderungsgesetz [PBefG] gilt für die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen (Obussen) und Kraftfahrzeugen (§ 1, Abs. 1) im Linien- und Gelegenheitsverkehr (§ 2, Abs. 1). Für Eisenbahnen gilt das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG). Das PBefG stellt die Bedingungen, unter denen ein Unternehmer Verkehrsleistungen zur Personenbeförderung erbringen darf. Dazu muss ein Unternehmer die Sicherheit und Leistungsfähigkeit gewährleisten sowie unternehmerische Anforderungen erfüllen. Zusätzlich hat der Antragssteller Voraussetzungen zu bestätigen (§ 13, Abs. 1). Die Genehmigung wird von einer Behörde erstellt, welche von der Landesregierung dazu beauftragt wurde (§ 11).

Genehmigungspflichtig sind:
  • Erstmaliges Erbringen einer Verkehrsleistung
  • Wiedererteilung nach Ablauf der Genehmigung
  • Erweiterung der Linie (Linienverlängerung)
  • Wesentliche Linienänderung (Linienführung)
Übertragung der GenehmigungFür das Unternehmen sind mit einer Liniengenehmigung Rechte und Pflichten verbunden. Einerseits muss das Verkehrsunternehmen den Verkehr auf dieser Linie erbringen (Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht), andererseits ist das Verkehrsunternehmen weitgehend gegen Konkurrenz auf seiner Linie geschützt. Daher dürfen Personen im Fernverkehr in Form von Bussen nur dann befördert werden, wenn der Haltestellenabstand zwischen Start und Ziel größer als 50 Kilometer ist (§ 42a).Verknüpfungen mit dem Busnah- und -fernverkehr sind möglich .

Mit der Fassung vom 14.12.2012 wurde das PBefG an die rechtlich ihm vorgeordnete EG-Verordnung 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße angepasst. Gegenüber der alten Fassung gab es unter anderem die folgenden Anpassungen:
  • der Begriff Eigenwirtschaftlich ist neu gefasst worden (§ 8, Abs.4)
  • das wettbewerbliche Verfahren eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) wird in seinen Grundzügen konkretisiert (§ 8b)
  • Direktvergaben sind zulässig (§ 8a, Abs. 3)
  • im Gesetz ist erstmals der Genehmigungswettbewerb und dessen Verfahrensabläufe für eigenwirtschaftliche Verkehre geregelt
  • Beförderungsentgelte und besondere Beförderungsbedingungen im ÖDA bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nunmehr einer Anzeige bei der Genehmigungsbehörde (§ 39, Abs. 1)
  • es werden neue Versagungsgründe (§ 13, Abs. 2) - wie die Beantragung ertragreicher Linien (sog. Rosinenpicken)  - und Widerrufsgründe (§ 25) eingefügt
  • es werden EU-weite Informationspflichten der Genehmigungsbehörde und des ÖPNV-Aufgabenträgers aufgenommen (§ 18)
  • die Liberalisierung und Deregulierung im Fernbusverkehr wird neu geregelt
Die maximalen Geltungsdauern der Genehmigungen sind Abbildung 1 zu entnehmen:

PBefG.jpgAbb. 1: Geltungsdauer der Genehmigungen (Daten entnommen aus §§ 16, Abs. 1,2; 20)

Wenn die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfüllt sind, kann sich die Genehmigungsdauer auch über die Zeitdauer hinausstrecken (§ 16), beispielsweise aufgrund langer Amortisationsdauern des bereitgestellten Materials, hoher Investitionssummen oder geografischer Vorbehalte.

Unter den Gelegenheitsverkehr fällt die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht dem Linienverkehr zuzuordnen sind. Darunter zählen im PBefG der Verkehr mit Taxen, Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen sowie der Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (§§ 46-51).
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Organisation des ÖPNV (Stand des Wissens: 06.12.2022)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?208400
Weiterführende Literatur
[UBA20n] Umweltbundesamt (Hrsg.) Grundlagen für ein umweltorientiertes Recht der Personenbeförderung, 2020/11, ISBN/ISSN 1862-4804
[Saxinger10] Prof. Dr. Andreas Saxinger, Dipl.-Jurist Jörg Niemann Linienverkehrsgenehmigungen nach neuem EU-Recht, veröffentlicht in Der Nahverkehr, Ausgabe/Auflage April 2010, Alba Fachverlag Düsseldorf, 2010/04, ISBN/ISSN ISSN 0722-8287
[Saxinger09] Prof. Dr. Andreas Saxinger, Dipl.-Jurist Jörg Niemann Was passiert, falls nichts passiert? - Folgen der Nichtanpassung des PBefG an die neue EU-Verordnung, veröffentlicht in Der Nahverkehr, Ausgabe/Auflage Juni 2009, Alba Fachverlag Düsseldorf, 2009/06, ISBN/ISSN ISSN 0722-8287
[(EG) Nr. 1370/2007] Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
[PBefG] Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Glossar
Öffentlicher Personennahverkehr
Der öffentliche Personennahverkehr ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert. Laut Paragraf 8, Absatz 1 und 2 umfasst der ÖPNV "die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen". Taxen oder Mietwagen können dieses Angebot ersetzten, ergänzen oder verdichten.
Der Begriff ÖPNV bezieht sich in der Regel auf Strecken mit einer gesamten Reiseweite von weniger als 50 Kilometern oder einer gesamten Reisezeit von weniger als einer Stunde. Das in einer Stadt oder Region erforderliche Nahverkehrsangebot und dessen Eignung hinsichtlich Nachhaltigkeit und Klimaschutz wird in einem Nahverkehrsplan definiert und festgehalten.
Personenbeförderungsgesetz
Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) regelt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsbussen (Obussen) oder Kraftfahrzeugen im Linien- und Gelegenheitsverkehr. Die Novelle des PBefG schafft einen Rechtsrahmen für neue digitale Mobilitätsangebote und berücksichtigt stärker die Belange des Klimaschutzes, der Verkehrseffizienz und die Erreichbarkeit im Sinne gleichwertiger Lebensverhältnisse. Des Weiteren sind im PBefG Vorgaben zur Wahrung von sozialen Standards zugunsten der Beschäftigten verankert.
Allgemeines Eisenbahngesetz
Das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) regelt eine Vielzahl von Einzelheiten des öffentlichen Eisenbahnverkehrs und gilt für Eisenbahnen, nicht jedoch für Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen (zum Beispiel Bergbahnen).
Verkehrsleistung
Die Verkehrsleistung gibt Auskunft über die Inanspruchnahme von Ressourcen. Als Verkehrsleistung wird die auf eine Zeiteinheit t (zum Beispiel ein Jahr) bezogene Verkehrsarbeit definiert und als Quotient dargestellt. Die Verkehrsarbeit wird dabei als Produkt von Verkehrseinheiten (zum Beispiel Güter oder Personen) und der durch diese zurückgelegten Strecke gebildet. In der Verkehrswissenschaft sind die Einheiten Personenkilometer pro Jahr [Pkm/a] oder Tonnenkilometer pro Jahr [tkm/a] gebräuchlich.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?300362

Gedruckt am Samstag, 20. April 2024 00:35:55