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EG Richtlinien 95/18 und 95/19 über die Genehmigung von Eisenbahnunternehmen, Zuweisung von Fahrwegkapazität und Berechnung von Wegeentgelten

Erstellt am: 19.03.2010 | Stand des Wissens: 19.01.2017
Ansprechpartner
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch

Zur Konkretisierung der [91/440/EWG] wurden im Jahr 1995 zwei weitere Richtlinien verabschiedet: die Richtlinie [95/18/EG] über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und [95/19/EG] über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten. Mit dem Recast des ersten Eisenbahnpakets im Jahr 2012 wurd die Richtlinie 95/18/EG durch die Neueinführung der Richtlinie [2012/34/EU] zum 15. Dezember 2012 aufgehoben. Die Richtlinie 95/19/EG wurde bereits mit Einführung des ersten Eisenbahnpakets außer Kraft gesetzt.

Zweck der RL 95/18/EG war die Gewährleistung einer gemeinschaftsweit einheitlichen und diskriminierungsfreien Vergabe von Zugangsrechten für Eisenbahnunternehmen zur Infrastruktur. Die Richtlinie formulierte in den Art. 5 bis 9 bestimmte Zulassungsvoraussetzungen, die ein Eisenbahnunternehmen erfüllen musste. Hierzu zählten Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit, die fachliche Eignung sowie die Deckung von Haftungsrisiken. Zuständig für die Erteilung und Verwaltung der Genehmigungen waren die Mitgliedsstaaten selbst. Die Gültigkeit der Genehmigungen erstreckte sich auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union (Art. 1 Abs. 3). Eine Genehmigung allein berechtigte jedoch noch nicht zum Zugang zur Infrastruktur (Art. 4 Abs. 4).

Ziel der RL 95/19/EG war, die diskriminierungsfreie Inanspruchnahme der neuen Zugangsrechte zur Infrastruktur zu gewährleisten. Hierzu sollte ein gemeinschaftsweit einheitliches System für die Zuweisung von Fahrwegkapazität und die Berechnung von Wegeentgelten (Trassenpreise) eingeführt werden. Die Richtlinie 95/19/EG legte lediglich allgemeine Grundsätze für ein solches System fest. Den Mitgliedsstaaten wurde es überlassen, ausführliche Vorschriften für die praktische Umsetzung zu normieren.
Ansprechpartner
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
Rechtsvorschriften
[2012/34/EU] Richtlinie 2012/34/EU [...] zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung)
[91/440/EWG] Richtlinie [...] zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (91/440/EWG)
[95/18/EG] Richtlinie 95/18/EG [...] über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen
[95/19/EG] Richtlinie 95/19/EG des Rates vom 19. Juni 1995 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten (95/19/EG)
Glossar
Eisenbahnpaket Bei den Eisenbahnpaketen (eng. railway packages) handelt es sich um eine Zusammenfassung von Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union, die sich u. a. mit dem Zugang zum Schienengüterverkehrsnetz, der Liberalisierung des Güterverkehrs sowie mit Fahrgastrechten befassen. Bisher wurden vier Eisenbahnpakete erlassen, von denen das erste im Jahr 2001 verabschiedet wurde und das vierte im Januar 2013.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?296038

Gedruckt am Freitag, 29. März 2024 10:52:37