Forschungsinformationssystem des BMVI

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§ 5a EStG

Erstellt am: 20.01.2003 | Stand des Wissens: 20.01.2003
Zitiert als:   [§ 5a EStG]
Art:   Gesetz
Geltungsbereich:   Bundesrepublik Deutschland
Status:   Verabschiedet
Legislative:   Deutscher Bundestag mit Zustimmung Bundesrat
Datum des Inkrafttretens:   1999/01/01
§ 5a EStG regelt die Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr und ist Grundlage für die sogenannte Tonnagesteuer, nach der der Gewinn bei Handelsschiffen nicht nach dem tatsächlichen Gewinn, sondern nach der Tonnage des Schiffes ermittelt wird.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?28410

Gedruckt am Freitag, 29. März 2024 09:35:36