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Barrierefreiheit als Qualitätsmerkmal des ÖV

Erstellt am: 04.10.2007 | Stand des Wissens: 11.12.2023
Synthesebericht gehört zu:
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König

Die Barrierefreiheit erfordert nicht nur das Gestalten entsprechender Anlagen und Fahrzeuge, sondern insbesondere das Abstimmen beider Komponenten aufeinander. Sie umfasst aber nicht nur den Abbau räumlicher Hindernisse, sondern eine möglichst uneingeschränkte Nutzbarkeit des Gesamtsystems. Dazu gehören auch eine kontrastreiche Gestaltung der Verkehrsanlagen und eine entsprechende Ausführung von Informations- und Kommunikationseinrichtungen. [VDV12b]
Mit der Novellierung des PBefG stellt der Gesetzgeber die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen in den Vordergrund. Dazu soll bis zum 01. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit erreicht werden. Ziel des Nahverkehrsplans ist es, Aussagen über erforderliche Maßnahmen zu treffen und dies zeitlich zu terminieren. Falls dieses Ziel nicht erreicht werden kann, sind im Nahverkehrsplan die Einschränkungen präzise zu benennen und dies zu begründen. [NVP Gießen]

Während für bestimmte Personengruppen Barrierefreiheit für das Nutzen des Öffentlichen Personennahverkehrs unabdingbar ist, führt sie für andere Kunden zum Senken von Nutzungsschwierigkeiten oder zum Steigern des Komforts. Insofern wird beim Beseitigen von Zugangshemmnissen und Nutzungsschwierigkeiten angestrebt, Maßnahmen, die mobilitätseingeschränkten Personen dienen, zugleich als Attraktivitätssteigerung für alle zu nutzen. [VDV12b] Tabelle 1 fasst die verschiedenen Arten der Mobilitätsbehinderungen zusammen.
mobieinschraenkung.jpgAbb. 1: Übersicht über mögliche Mobilitätseinschränkungen [VDV12b]
Es wird davon ausgegangen, dass in Deutschland im Mittel etwa über 30 % der Gesamtbevölkerung im weiteren Sinn mobilitätseingeschränkt sind. Der Anteil wird durch die älter werdende Gesellschaft weiter zunehmen. Es ist bekannt, dass mobilitätseingeschränkte Personen den ÖPNV relativ häufiger nutzen als der Durchschnitt der Bevölkerung. [VDV12b]

Barrierefrei sollten alle Teile der Mobilitätskette sein [VDV12b]:
  • Reisevorbereitung (Informationsangebote)
  • Weg zur Haltestelle (Haltestellenumfeld)
  • Haltestellen- und Bahnsteigzugang (Leitsystem)
  • Aufenthalt an der Haltestelle (Fahrplan)
  • Zugangsstelle Bahnsteig / Fahrzeug
  • Einstieg in das Fahrzeug (Einstiegshilfe, Fahrzielanzeige und -ansage)
  • Zugangsstelle im Fahrzeug (Mehrzweckplatz, Sitzplatz für mobilitätseingeschränkte Personen, dynamische Haltestellenanzeige und -ansage, Kennzeichnung von Tasten)
  • Ausstieg (Haltestellenname, Leitsystem)
  • Umstieg (Fahrplan, Leitsystem)
  • Weg zum Ziel (Wegweisung)

Abbildung 1 zeigt einen Grundtyp einer behindertengerechten Haltestelle am Fahrbahnrand.
HSVV062a.jpgAbb. 1: Behindertengerechte Haltestelle am Fahrbahnrand [HSVV06


In der Stadt Dresden werden seit 2010 bis auf wenige Ausnahmen alle Straßenbahn- und Busfahrten mit Niederflurfahrzeugen durchgeführt. Insgesamt gibt es 1.168 Bussteige und 558 Haltesteige der Straßenbahnen einschließlich kombinierter Haltesteige Straßenbahn/Bus. Rund 370 Bussteige und 67 Prozent der Straßenbahnhaltestellen sind bereits vollständig barrierefrei. An vielen anderen Haltesteigen ist zumindest der Zu- und Ausstieg für Menschen im Rollstuhl mit Unterstützung des Fahrers über die fahrzeuggebundene Rampe möglich. Im Themenstadtplan des städtischen Internetauftritts (stadtplan.dresden.de) ist es möglich, vor Fahrtantritt festzustellen, ob Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) barrierefrei sind. Ab einem Maßstab von 1 : 6.000 werden die einzelnen Haltesteige der Haltestellen angezeigt. Die unterschiedlichen Farben zeigen den Grad des barrierefreien Zugangs, von Rot (nicht barrierefrei) bis Grün (barrierefrei). An jedem Haltesteig gibt es Angaben zu Bordsteinhöhen, um einzuschätzen, ob ein barrierefreier Einstieg ohne Rampe möglich ist. [DD21]
Ansprechpartner
TU Dresden, Professur für Bahnverkehr, öffentlicher Stadt- und Regionalverkehr, Prof. Dr.-Ing. R. König
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Qualitätsindikatoren des ÖPNV (Stand des Wissens: 01.02.2023)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?237320
Literatur
[DD21] Landeshauptstadt Dresden (Hrsg.) Barrierefreie Haltestellen jetzt im Themenstadtplan abrufbar, 2021/04/26
[HSVV06] Anders, Gerd,, et al. Unbehinderte Mobilität, 2006/12
[NVP Gießen] Zwischenbericht Universitätsstadt Gießen Nahverkehrsplan, Planersocietät Mobilität. Stadt. Dialog Dr.-Ing. Drehn, Steinberg & Partner, 2021/06
[VDV12b] Beonke, Dirk, Girnau, Günter, Grossmann, Helmut Barrierefreier ÖPNV in Deutschland, Ausgabe/Auflage 2. Auflage, Alba Fachverlag GmbH + Co. KG, Düsseldorf, 2012/08, ISBN/ISSN 978-3-87094-694-4
Glossar
ÖV
Der öffentliche Verkehr (ÖV) ist sowohl im Personen-, Güter- sowie Nachrichtenverkehr für jeden Nutzer in einer Volkswirtschaft öffentlich zugänglich. Dazu zählen sowohl die öffentliche Personenbeförderung, der öffentliche Gütertransport als auch die öffentlichen Telekommunikations- und Postdienste. Der ÖV wird dabei von Verkehrsunternehmen nach festgelegten Routen, Preisen und Zeiten durchgeführt. Der ÖV ist somit im Gegensatz zum Individualverkehr (IV) örtlich und zeitlich gebunden.
Vor dem Hintergrund der verkehrspolitisch geförderten Multimodalität wird der ÖV zunehmend breiter definiert, indem auch alternative Bedienformen, Taxen bis hin zu öffentlichen Fahrrädern und öffentlichen Autos als Teil eines neuen individualisierten ÖV gesehen werden.
Barrierefreiheit
Barrierefreiheit bedeutet, dass bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Öffentlicher Personennahverkehr
Der öffentliche Personennahverkehr ist juristisch im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) definiert. Laut Paragraf 8, Absatz 1 und 2 umfasst der ÖPNV "die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen". Taxen oder Mietwagen können dieses Angebot ersetzten, ergänzen oder verdichten.
Der Begriff ÖPNV bezieht sich in der Regel auf Strecken mit einer gesamten Reiseweite von weniger als 50 Kilometern oder einer gesamten Reisezeit von weniger als einer Stunde. Das in einer Stadt oder Region erforderliche Nahverkehrsangebot und dessen Eignung hinsichtlich Nachhaltigkeit und Klimaschutz wird in einem Nahverkehrsplan definiert und festgehalten.
Personenbeförderungsgesetz
Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) regelt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsbussen (Obussen) oder Kraftfahrzeugen im Linien- und Gelegenheitsverkehr. Die Novelle des PBefG schafft einen Rechtsrahmen für neue digitale Mobilitätsangebote und berücksichtigt stärker die Belange des Klimaschutzes, der Verkehrseffizienz und die Erreichbarkeit im Sinne gleichwertiger Lebensverhältnisse. Des Weiteren sind im PBefG Vorgaben zur Wahrung von sozialen Standards zugunsten der Beschäftigten verankert.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?237152

Gedruckt am Freitag, 29. März 2024 11:22:29