Forschungsinformationssystem des BMVI

zurück Zur Startseite FIS

Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln 2003

Erstellt am: 22.11.2002 | Stand des Wissens: 22.11.2002
Zitiert als:   [RABT03]
Art:   Richtlinie
Geltungsbereich:   Bundesrepublik Deutschland
Status:   Verabschiedet
Legislative:   BMVBW
Diese Richtlinien sind inzwischen durch die gleichnamigen Richtlinien aus dem Jahr 2006 [RABT 2006] ersetzt worden!

Vor dem Hintergrund der letzten schweren Brandkatastrophen im benachbarten Ausland, der Betriebserfahrungen der letzten Jahre und der Analyse realer Brandversuche und Brandereignisse sind die RABT, Ausgabe 1994, überarbeitet worden, wobei die zwischenzeitlich erfolgten Ergänzungen zur Thematik Lüftung (1997) und die mit ARS vom Januar 2001 veröffentlichten vorläufigen Regelungen berücksichtigt und/oder endgültig fixiert wurden. Ziel der RABT, Ausgabe 2003, ist es, das ohnehin schon relativ hohe Sicherheitsniveau deutscher Straßentunnel weiter zu verbessern und das latente Restrisiko für Tunnelbenutzer zu reduzieren. Durch die Formulierung neuer Schutzziele geht die überarbeitete Fassung der Richtlinien in der Sicherheitsphilosophie vorrangig vom Schutzziel "Personenschutz" aus. Hierbei hat die Selbstrettung der Verkehrsteilnehmer höchste Priorität. Wesentliche Änderungen sind u.a. bei folgenden Aspekten vorgenommen worden: Beleuchtung, Notausgänge, Notrufeinrichtungen, Lüftungsanlagen, Überwachung, Störfall-Management, Sperrungen, Einsatz- und Sicherheitskonzepte. Neu sind auch die Regelungen zu den zulässigen Geschwindigkeiten in Tunneln und das komplette Kapitel zur Verkehrsbeeinflussung, durch das die FGSV-Hinweise für die Planung von Verkehrsbeeinflussungseinrichtungen für Straßentunnel, Ausgabe 1997, ersetzt werden. (Text entspricht der Kurzfassung des FGSV-Verlags)

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?21130

Gedruckt am Freitag, 19. April 2024 19:23:21