Forschungsinformationssystem des BMVI

zurück Zur Startseite FIS

COTIF 1999 Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr

Erstellt am: 20.04.2006 | Stand des Wissens: 20.04.2006
Zitiert als:   [COTIF99]
Art:   Abkommen
Geltungsbereich:   Europa
Status:   Verabschiedet
Legislative:   Organisation intergouvernementale pour les transports internationaux ferroviaires (OTIF)
Datum des Inkrafttretens:   2006/07/01


Vollständiger Titel: "COTIF 1999 Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Protokolls von Vilnius in Kraft ab 1.7.2006 gilt ab 01.01.2011"

Originaltitel: "COTIF 1999 Convention relative aux transports internationaux ferroviaires dans la teneur du Protocole de Vilnius en vigueur depuis le 1.7.2006"

COTIF (3.6.1999) (Protokoll von Vilnius) in Kraft ab 01.07.2006
  • Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999, der vom Revisionsausschuss in seiner 24. Tagung angenommenen Änderungen der Artikel 9 und 27 des Übereinkommens und der Anhänge B (CIM), E (CUI), F (APTU) und G (ATMF) sowie der vom Fachausschuss RID in seiner 47. und 48. Tagung angenommenen Änderungen des Anhangs C (RID)

Anhänge:

  • A: Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV)
  • B: Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)
  • C: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID),
  • D: Einheitliche Rechtsvorschriften für Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr (CUV)
  • E: Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (CUI)
  • F: Einheitliche Rechtsvorschriften für die Verbindlicherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist (APTU)
  • G: Einheitlichen Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird (ATMF)

Das BMVBS hat für Deutschland eine Erklärung gemäß Artikel 42 abgegeben. Danach sind die Vorschriften der Anhänge E, F und G zu dem am 01.07.2006 in Kraft getretenen COTIF 1999 vorerst nicht anzuwenden.

Mit der Ratifizierung des Vertrages von Vilnius (Protokoll 1999) durch die Türkei ist am 01.07.2006 das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF 1999) in Kraft getreten. Auch Deutschland hat das COTIF 1999 ratifiziert, daher sind die darin enthaltenen Bestimmungen seit dem 1. Juli auch in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

In einigen Anhängen zum COTIF 1999 sind jedoch Vorschriften enthalten, die mit dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union nicht vereinbar sind. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung gegenüber der OTIF eine "Erklärung gemäß Artikel 42" abgegeben. Damit sind folgende Anhänge für Deutschland nicht anwendbar:

  • Anhang E = Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (CUI);
  • Anhang F = Einheitliche Rechtsvorschriften für die Verbindlicherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist (APTU);
  • Anhang G = Einheitliche Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird (ATMF)

(Pressemeldung EBA, 07.09.06).

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?192167

Gedruckt am Donnerstag, 25. April 2024 19:05:09