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Finanzierung der Schieneninfrastruktur - BSWAG und LuFV

Erstellt am: 09.08.2005 | Stand des Wissens: 10.09.2022
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Ansprechpartner
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch

Zur Finanzierung der Schieneninfrastruktur gibt es einerseits das Bundesschienenwegeausbaugesetz [BSWAG] und andererseits die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV).
Das am 24. November 1993 in Kraft getretene Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG) regelt die Zuständigkeitsbereiche des Bundes und der Infrastrukturunternehmen hinsichtlich der Infrastrukturfinanzierung sowie den Ausbau der Schienenwege des Bundes.
Das Schienenwegenetz wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesschienenwege ausgebaut, der dem Gesetz angefügt ist (§ 1 Absatz 1 BSWAG). Die Feststellung des Bedarfs im Bedarfsplan ist für das Planfeststellungsverfahren verbindlich (§ 1 Absatz 2 BSWAG). Grundlage für den Bedarfsplan ist der Bundesverkehrswegeplan (BVWP). Spätestens alle fünf Jahre wird vom BMDV geprüft, ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist (§ 4 Absatz 1 BSWAG). Für die Verwirklichung des Bedarfsplanes werden vom BMDV Fünfjahrespläne erstellt, die die Grundlage für die Aufstellung von Ausbauplänen für Bundesschienenwege darstellen (§ 5 Absatz 1 BSWAG). Soweit unvorhergesehener Bedarf es erforderlich macht, können nach § 6 BSWAG die Ausbaupläne im Einzelfall auch Maßnahmen enthalten, die nicht im Bedarfsplan enthalten sind.

Das Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG) wurde zum 1. Januar 2009 durch die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV) ergänzt. Diese tritt im Bereich des Bestandsnetzes anstelle der bis dahin geltenden Einzel- und Sammelfinanzierungsvereinbarungen.
Die LuFV regelt die Rechte und Pflichten der DB Netz AG, DB Station & Service AG, DB Energie GmbH sowie die des Bundes hinsichtlich der Erhaltung des Bestandsnetzes. Zur Erhaltung des Schienennetzes zählen Maßnahmen zur Instandhaltung und für die Durchführung von Ersatzinvestitionen. Grundsätzlich tragen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIUs) die dabei anfallenden Kosten, werden aber nach der LuFV vom Bund mit einem bestimmten Betrag jährlich unterstützt. Bis Ende des Jahres 2014 betrug dieser Zuschuss 2,5 Milliarden Euro jährlich. In den Jahren 2013 und 2014 hat die Bundesregierung zusätzlich zu den 2,5 Milliarden Euro jährlich 250 Millionen Euro für den Erhalt und die Sanierung der Eisenbahninfrastruktur zur Verfügung gestellt [BMVBS13v]. Der Bund kann gewährte Mittel rückfordern, wenn die Bahn die vereinbarte Qualität der Eisenbahninfrastruktur nicht sicherstellt. Durch diese Leistungskontrolle soll eine höhere Effizienz des Einsatzes der Bundes- und Unternehmensmittel der EIU und damit eine Verbesserung des Infrastrukturzustandes erzielt werden [BNA08].
Nach dem Auslaufen der ersten Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung für die Jahre 2009 bis Ende 2014 wurde Ende des Jahres 2014 ein verbessertes Konzept für die Jahre 2015 bis 2019 vorgestellt. Diese LuFV II beinhaltet eine verbesserte Finanzierungsbasis und eine verbesserte Qualitätssicherung. Bis zum Jahr 2019 wurden auf diese Weise insgesamt 28 Milliarden Euro in den Ersatz, Erhalt und die Modernisierung des Bestandnetzes investiert. Dazu haben der Bund jährlich durchschnittlich mit 4 Milliarden Euro und die Deutsche Bahn AG 1,6 Milliarden Euro beigetragen. Bezüglich der verbesserten Qualitätssicherung werden die Kriterien zur Leistungssicherung erweitert in Form einer Qualitätskennzahl zum Zustand der Bahnbrücken und des Oberbaus [BMVI14g].
Zum 01.01.2020 ist die dritte Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung LuFV III in Kraft getreten. Diese gilt bis einschließlich 2029. Das gesamte Investitionsvolumen beträgt hierbei 86,2 Milliarden Euro, wobei 62,4 Milliarden Euro vom Bund und 22,78 Milliarden aus Verpflichtungen zur Investition von Eisenbahninfrastrukturunternehmen kommen. Die LuFV III soll eine verbesserte Planungssicherheit für die Deutsche Bahn und bauende Wirtschaft bieten, sodass Bau- und Planungsfirmen aufgebaut und langfristige Vereinbarungen geschlossen werden können. Außerdem werden höhere Aufwendungen bereitgestellt für nachhaltigere Bautätigkeiten im Bahnverkehr. [EBA20a]
Ansprechpartner
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Institut für Volkswirtschaftslehre (ECON), Prof. Dr. Kay Mitusch
Zugehörige Wissenslandkarte(n)
Bahnreform (Stand des Wissens: 10.09.2022)
https://www.forschungsinformationssystem.de/?301385
Literatur
[BMVBS13v] Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Hrsg.) Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung wird bis 2015 verlängert , 2013/09
[BMVI14g] BMVI (Hrsg.) LuFV II sieht 28 Milliarden Euro für 2015-2019 vor , 2014/11/11
[BNA08] Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Abschlussbericht der Bundesnetzagentur zur Einführung einer Anreizregulierung im Eisenbahnsektor, Bonn, 2008
[EBA20a] Eisenbahn-Bundesamt (Hrsg.) LuFV - Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung, 2020
Rechtsvorschriften
[BSWAG] Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz)
Glossar
Eisenbahninfrastrukturunternehmen Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) ist ein Rechtsbegriff des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Gemäß § 2 Abs. 1 AEG sind Eisenbahninfrastrukturunternehmen öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen die eine Eisenbahninfrastruktur betreiben.
Bundesverkehrswegeplan
Als Instrument einer mittel- bis langfristigen Investitionsrahmenplanung für den Erhalt und Ersatz bundeseigener Verkehrsinfrastruktur erfasst der Bundesverkehrswegeplan (BVWP) das zwecks zielgerichteter Ausgestaltung sowie Erweiterung von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Schienenwegen des Bundes erforderliche Finanzierungsvolumen. Auf Basis verkehrsträgerübergreifender Prognosen findet in diesem Zusammenhang eine Priorisierung vorgesehener Neu- und Ausbauprojekte gemäß ihrer gesamtwirtschaftlichen Bewertung sowie ökologischer und raumordnerischer Einschätzungen statt. Grundsätzlich wird infolgedessen zwischen "vordinglichem Bedarf" (VB) und "weiterem Bedarf" (WB) unterschieden.

Der BVWP tritt auf Beschluss des Bundeskabinetts in Kraft und umfasst jeweils einen Zeithorizont von circa zehn bis 15 Jahren. Seit 1973 sind bereits sechs konsekutive Verkehrswegepläne verabschiedet worden. Der letzten, dem Jahr 2016 entstammenden Fortschreibung liegt ein Planungszeitraum bis 2030 und ein Investitionsvolumen in Höhe von 269,6 Milliarden Euro zugrunde, siehe auch gesonderte Wissenslandkarte "Bundesverkehrswegeplanung" hier im Forschungsinformationssystem.
BMDV
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (bis 10/2005 BMVBW, bis 12/2013 BMVBS und bis 11/2021 BMVI)
Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Zur Erhaltung des Schienennetzes zählen Maßnahmen zur Instandhaltung und für die Durchführung von Ersatzinvestitionen. Grundsätzlich tragen die Eisenbahninfrastrukturunternehmen die dabei anfallenden Kosten, werden aber nach der LuFV vom Bund mit einem bestimmten Betrag jährlich unterstützt.
Instandhaltung
Im Kontext des Erhaltungsmanagements bezeichnen die Begriffe "Instandhaltung" und "bauliche Unterhaltung" bauliche Maßnahmen kleineren Umfangs zur Substanzerhaltung von Verkehrsflächen, die mit geringem Aufwand in der Regel sofort nach Auftreten eines örtlich begrenzten Schadens ausgeführt werden.

Auszug aus dem Forschungs-Informations-System (FIS) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

https://www.forschungsinformationssystem.de/?158981

Gedruckt am Freitag, 29. März 2024 15:34:22